

Mit 1. März 2014 wird die Höchstgrenze für den PKW Sachbezug auf €
720,00 monatlich erhöht. Bisher lag sie bei € 600,00 monatlich.
Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich
6.000 km), ist ab 1. März ein Höchstbetrag von € 360,00 monatlich
anzusetzen. Die Höchstgrenze für den halben Sachbezug war bisher €
300,00.
Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert
von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt
gleich.
Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die
um einen Sachbezug erhöht.
Die Bewertung für die Lohnsteuer ist auch maßgeblich für die
Sozialversicherung. Die Erhöhung gilt daher sowohl für die Lohnsteuer als
auch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Die geänderte Verordnung ist anzuwenden
Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 ist es zu einer
wesentlichen Änderung bei Inlandslieferungen gekommen.
Neu ist: Auch wenn Sie Waren von einem
österreichischen Unternehmen kaufen, müssen Sie überprüfen, ob die
UID-Nummer noch gültig ist. Bisher war das nur bei einer steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung oder bei einem Übergang der Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) nötig.
Die Änderung wurde durchgeführt, um die Richtlinien an die ständige
Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats anzupassen. Bisher wurde in
den Richtlinien die Meinung vertreten, dass die inhaltliche Richtigkeit
der UID des leistenden Unternehmers bei Inlandslieferungen bis auf
Weiteres nicht zu prüfen wäre. Diese Aussage wurde mit dem Wartungserlass
2013 gestrichen.
In den Richtlinien steht nicht, in welchen Abständen die UID-Nummer zu
prüfen ist. Jedenfalls sollten Sie die UID prüfen, wenn Sie zum ersten Mal
dort bestellen. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung ist es nicht nötig,
die UID-Nummer bei jeder Rechnung zu kontrollieren.
Wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die UID-Nummer des
Lieferanten nicht gültig ist, geht für den Rechnungsempfänger das Recht
auf einen Vorsteuerabzug verloren. Wird die Rechnung allerdings innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes berichtigt, sollte der Vorsteuerabzug
rückwirkend vom Finanzamt anerkannt werden.
Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü
"Eingaben" unter "Anträge" und "UID-Bestätigung" durchführen. Durch
Eingabe der eigenen UID und der UID-Nummer Ihres Lieferanten erhalten Sie
den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung).
Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu
nehmen.
Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht
vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.
Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur zu, wenn die Rechnung
alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale beinhaltet. Als Empfänger der
Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die
erforderlichen Merkmale angeführt sind.
Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen.
Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht
übersteigt.
Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00
erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag allerdings
lediglich die Regierungsvorlage vor.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge, Anzahlungs-
und Schlussrechnungen sind noch weitere Vorschriften zu beachten.
Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
stehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden von
der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Jedem Arbeitnehmer steht ein
Werbungskostenpauschale von € 132,00 zu. Für manche Berufsgruppen sind
eigene Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen - z.B. können Vertreter 5
% der Bruttobezüge jährlich ansetzen (höchstens € 2.190,00 jährlich).
Wird dieses Pauschale in Anspruch genommen, können daneben keine
anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Umschulungskosten, die darauf abzielen, dass nach der Ausbildung eine neue
Arbeit vollbracht wird, dürfen allerdings zusätzlich geltend gemacht
werden. Dies hat der UFS (Unabhängige Finanzsenat) Wien in einer
Entscheidung vom November 2013 festgestellt.
Ein Vertreter machte einen MBA-Lehrgang. Sein Dienstgeber beteiligte
sich nicht an den Kosten, da die Ausbildung aus Sicht des Arbeitgebers für
die Arbeit des Vertreters in diesem Betrieb nicht notwendig war. Der UFS
sah daher in der Ausbildung eine Umschulung.
Der Arbeitnehmer wird nach dem Lehrgang eine andere Position in einem
anderen Unternehmen ausüben. Er darf die Umschulungskosten daher nach
Ansicht des UFS als Werbungskosten ansetzen.
Um die Kosten zusätzlich als Werbungskosten ansetzen zu können, muss
der Zweck der Umschulung der sein, dass danach eine andere Berufstätigkeit
ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer muss während der Umschulung seine
bisherige Tätigkeit nicht einschränken oder aufgeben. Der UFS sieht in
seiner Entscheidung keine private Veranlassung für das MBA-Studium. Nach
dem Studium erfüllt der Vertreter die beruflichen Qualifikationen, um in
einer Managementposition mit kaufmännischem Einschlag tätig zu werden.
Dies ist nicht vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit als
Verkaufsvertreter ausschließlich im technischen Bereich.
Um mehr Geld für einen guten Zweck zu sammeln, wird auf
Charity-Veranstaltungen häufig eine Versteigerung durchgeführt. Die
Gegenstände, die versteigert werden sollen, werden von Prominenten oder
Künstlern zur Verfügung gestellt.
Spenden sind steuerlich entweder als Betriebsausgabe oder als
Sonderausgabe absetzbar, und zwar, wenn sie geleistet werden an:
und 10 % des laufenden Gewinns bzw. der Einkünfte nicht
übersteigen.
Bei Versteigerungen auf Charity-Veranstaltungen ist davon auszugehen,
dass der gesamte Vorgang als Spende zu sehen ist, die von zwei
verschiedenen Personen erbracht wird. Das sind:
Die begünstigte Organisation erhält eine Spende in Höhe des gezahlten
Geldbetrages. Dieser stellt insgesamt eine abzugsfähige Spende dar. Sie
ist aber auf zwei Spender aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach dem
Wertverhältnis der Leistung der beiden Spender zu bemessen.
Der Sachspender kann den gemeinen Wert der Sache, wenn es sich um einen
Gegenstand des Betriebsvermögens handelt, als Spende geltend machen. Der
Erwerber kann den Betrag als Spende geltend machen, der den gemeinen Wert
der Sachspende übersteigt. Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne
großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, wenn die
insgesamt von der Organisation erzielte Spende im Verhältnis 50:50 auf
beide Spender aufgeteilt wird.
Die Spendenorganisation hat beiden Spendern eine Spendenbestätigung
über ihre Spende auszustellen. Beide Spender müssen mit dem Spendenbetrag
in dieser Bestätigung enthalten sein.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren.
Der erste Schritt ist, die Mitarbeiter über die Evaluation zu
informieren. Danach muss ein Messinstrument ausgewählt werden. Geeignet
ist z.B. ein Fragebogen, der an die Mitarbeiter ausgeteilt wird. Danach
sollte eine Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses erfolgen. Auf
Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der ganze
Prozess sollte auf jeden Fall dokumentiert werden.
Überprüft werden nur die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:
Eine Überprüfung hat nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen
oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer
Fehlbeanspruchung zu erfolgen.
Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom
Arbeitsinspektor kontrolliert. Er wird den Arbeitgeber vorerst dazu
auffordern, eine Evaluierung durchzuführen. Dieser Aufforderung sollte in
jedem Fall nachgekommen werden, sonst kann es zu Verwaltungsstrafen
kommen. Das Strafausmaß beginnt hier bei € 166,00 bis € 8.324,00. Im
Wiederholungsfall betragen die Strafen zwischen € 333,00 und €
16.659,00.
Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier:
Beim Salzburger Steuerdialog wurde die Frage der Einlösung von
Gutscheinen diskutiert. Wie ist das Einlösen eines Gutscheins aus
umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen?
(in einem Beispiel verpackt)
Sie sind ein österreichischer Möbelhändler. Jeder Kunde, der bei Ihnen
eine Couch kauft, erhält als Dank einen Gutschein, damit er sich in einem
Lampengeschäft die passende Stehlampe dazu kaufen kann. Der Gutschein ist
nummeriert und lautet auf einen bestimmten Betrag.
Der Kunde kauft sich die Lampe beim Vertragshändler. Er löst den
Gutschein ein und bezahlt den restlichen Betrag. Ihr Vertragshändler
meldet Ihnen, dass der Gutschein eingelöst wurde, und er erhält von Ihnen
dafür eine Gutschrift. Die Gutscheine berechtigen nur Kunden Ihres
Unternehmens, bestimmte Waren beim Vertragshändler zu erwerben.
Die Gutschrift, die der Vertragshändler nach dem Einlösen des
Gutscheins erhält, ist als Entgelt von dritter Seite zu betrachten. Ihre
Leistung an den Vertragshändler berechtigt Sie nicht zu einem
Vorsteuerabzug.
Ist der Kunde ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen
erwirbt, hat er das Recht auf einen Vorsteuerabzug über den gesamten
Betrag (wenn auch die restlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
vorhanden sind). Der Vertragshändler muss allerdings in der Rechnung das
Gesamtentgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer (unter Einbeziehung
des Entgelts von dritter Seite) ausweisen.
Nach wenigen Jahren haben alle Internet-Browser unzählige Updates
hinter sich. Deswegen kann es sein, dass Ihre Homepage nicht mehr
einwandfrei dargestellt wird. Da die Technologie schnelle Sprünge macht,
ist ein Relaunch schon aus programmtechnischen Gründen ratsam.
Mobile Endgeräte, wie etwa Smartphones, verlangen zudem ein neues
Bedienkonzept. Hier gibt es die Möglichkeit, eine schmälere Version Ihrer
Homepage anzubieten: Sie lädt die Inhalte schneller und ist am Touchscreen
besser bedienbar. Aber nicht nur die Technologie muss man im Auge
behalten, oftmals sind auch die Inhalte veraltet, wenn etwa die
Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen gewechselt oder sich die
Telefondurchwahlen geändert haben. Hinzu kommen veraltete Anfahrtspläne
oder Verlinkungen, die nicht mehr existieren - alles Stolpersteine.
Ein Relaunch, also die technische und inhaltliche Überarbeitung,
gleicht dem Aufwand der Neuerstellung einer Website - deshalb sollte die
Modernisierung von Grund auf stattfinden. Im Zuge dessen lohnt es sich,
über Extraservices nachzudenken, damit können Sie Ihren Klienten und
Mitarbeitern den Alltag erleichtern. Je mehr Services online erledigt
werden können, desto mehr Zeit bleibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern für die
persönliche Beratung von Kunden. Solche Services sind für Kunden wertvoll,
da diese jederzeit, ortsunabhängig auf Daten zugreifen können. Bieten Sie
auch die Möglichkeit zur Newsletter-Registrierung, so können Sie Kunden
direkt und regelmäßig über alles Wissenswerte informieren.