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STEUERNEWS Mai 2013

Herbert Tiefling
* Wird die Gründung einer GmbH billiger?
* Wer haftet für die Schulden?
* Wirken Unfallkosten steuermindernd?
* Reisen mit den Mitarbeitern

Wird die Gründung einer GmbH billiger?

Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher
werden


Die Regierung hat einen Begutachtungsentwurf zum
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) versandt. Die
tatsächliche Gesetzwerdung ist noch abzuwarten.


Die Kernpunkte der Reform im Überblick


Senkung des Mindeststammkapitals


Das Mindeststammkapital soll auf € 10.000,00 (derzeit € 35.000,00)
gesenkt werden. Gründer müssen nur mehr einen Betrag von € 5.000,00 bar
aufbringen (derzeit € 17.500,00). Für alle Gesellschaften, die vor dem
Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, soll es möglich
werden, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals
herabzusetzen. Unverändert bleibt, dass jeder Gesellschafter mindestens
eine Einlage von € 70,00 leisten muss.


Reduktion der Gründungskosten


Die Gründung bedarf eines Notariatsakts. Die Höhe der für den
Notariatsakt anfallenden Kosten ist abhängig vom Stammkapital. Mit der
Senkung des Stammkapitals verringern sich automatisch auch die Kosten.
Zusätzlich dazu ist (für bestimmte Neugründungen) eine einheitliche
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wertgebühr des Notariatsaktes
von € 1.000,00 vorgesehen.


Weiters sind bei Anträgen auf Eintragung einer GmbH (wenn die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind) die Rechtsanwaltskosten
zukünftig mit € 1.000,00 zu bewerten.


Senkung der Mindest-KöSt


Die Mindest-Körperschaftsteuer ist abhängig vom Mindeststammkapital.
Daher wird es auch hier zu einer Senkung von € 1.750,00 auf € 500,00
jährlich kommen. Die Vorauszahlungen sollen erst im Jahr 2014 auf den
neuen Mindestbetrag herabgesetzt werden.


Wegfall der Veröffentlichungspflicht


Die Gründungsanzeige soll nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung
veröffentlicht werden müssen.


Wer haftet für die Schulden?

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung
auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt. Seit 1.1.2013 ist
diese neue Haftungsverpflichtung schon in Kraft. Bereits davor gab es eine
Haftung für den faktischen Geschäftsführer; diese galt allerdings
lediglich für uneinbringliche Kommunalsteuern.


Wann bin ich faktischer Geschäftsführer?


Als faktische Geschäftsführer werden üblicherweise Personen bezeichnet,
die ein Unternehmen zwar leiten, die allerdings nicht wirksam zum
Geschäftsführer bestellt wurden. Der faktische Geschäftsführer wurde von
den Gesellschaftern nicht rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt. Sie
sind somit auch nicht im Firmenbuch eingetragen.


In der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde im Zuge des
Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2012 dafür eine neue Bestimmung
geschaffen. Laut den Erläuterungen zum AbgÄG 2012 ist der faktische
Geschäftsführer in der Lage, die abgabenrechtlichen Pflichten für den
Vertreter der Gesellschaft zu erfüllen oder kann den Vertreter der
Gesellschaft dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten
durch den Vertreter verletzt werden.


Ausfallshaftung


Die Haftung ist eine Ausfallshaftung. Das bedeutet, dass zuerst das
gesamte Vermögen der Gesellschaft zur Begleichung der Abgabenschuld
herangezogen wird. Erst wenn die Schulden bei der Gesellschaft
uneinbringlich sind, tritt eine Haftung des (faktischen) Geschäftsführers
ein.


Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht


Eine Gesellschaft hat bestimmte abgabenrechtliche Pflichten zu
erfüllen. Zu diesen gehören z.B. das Zahlen von Abgabenschulden oder das
ordnungsgemäße Führen von Büchern. Nur, wenn diese Verpflichtungen durch
ein schuldhaftes Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers nicht erfüllt
werden, wird er zur Haftung herangezogen.


Haftungsbefreiung


Wenn der Geschäftsführer gegenüber der Abgabenbehörde schlüssig
erklären kann, dass er sorgsam gehandelt hat und seiner Aufgabenpflicht
nachgekommen ist, ist eine Befreiung von der Haftung möglich. Das Fehlen
der nötigen Fachkenntnisse ist allerdings keine Begründung, um von der
Haftung befreit zu werden.


Wer haftet vorrangig?


Durch die Haftung des faktischen Geschäftsführers wird die Haftung des
Geschäftsführers, der im Firmenbuch eingetragen ist, nicht ausgeschlossen.
Die Abgabenbehörde entscheidet, ob der im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer oder der faktische Geschäftsführer zur Haftung
herangezogen wird.


Wirken Unfallkosten steuermindernd?

Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers ein
Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter bestimmten
Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein.


Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss. Dies
hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst kürzlich entschieden.


Was sind Werbungskosten?


Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar,
die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind
bei der Einkunftsart abzuziehen, aufgrund der sie getätigt wurden.


Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht
werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Arbeitnehmer können ohne besonderen Nachweis jedenfalls einen Pauschbetrag
von € 132,00 jährlich ansetzen.


Entscheidung des VwGH


Wurde der Verkehrsunfall privat oder beruflich veranlasst?


Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich
veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar wäre.


Für den VwGH kommt es bei der Entscheidung, ob die Unfallkosten
abzugsfähig sind, nicht auf die Zumutbarkeit der Benutzung eines
Massenverkehrsmittels an.


Die Aufwendungen für einen Verkehrsunfall können somit zusätzlich zu
den Pauschbeträgen zu Werbungskosten führen. Die Abgeltungswirkung für die
Pauschbeträge betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte anfallenden Kosten.


Ob der Verkehrsunfall privat oder betrieblich veranlasst wurde, hängt
unter anderem davon ab, in welchem Ausmaß der Lenker Schuld am Unfall war.
Laut VwGH tritt das Fehlverhalten des Lenkers nur bei einem grob
fahrlässigen Verhalten gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck in den
Hintergrund.


Was ist, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt?


Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, führt
dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim Arbeitnehmer liegen
jedoch auch hier Werbungskosten vor. Passiert dem Arbeitnehmer auf einer
Dienstfahrt mit seinem Privat-PKW ein Unfall, kann es sein (wenn die
entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind), dass der Arbeitgeber für den
entstandenen Schaden aufkommen muss.


Reisen mit den Mitarbeitern

Wie wird der Betriebsausflug steuerrechtlich behandelt?


Der Aufwand für den Ausflug darf im Rahmen des freiwilligen
Sozialaufwands als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Mitarbeiter
gilt: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,00 pro
Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei.


VSt-Abzug beim Betriebsausflug


Was ist eine Reiseleistung nach dem UStG?


Im Umsatzsteuergesetz ist die Besteuerung von Reiseleistungen eigens
geregelt. Danach sind Reisevorleistungen Leistungen von Dritten, die den
Reisenden unmittelbar zugutekommen. Laut den USt-Richtlinien gelten diese
Regelungen für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Es muss
sich dabei nicht um einen Reiseveranstalter oder ein Reisebüro handeln.
Von solchen Reisevorleistungen darf keine Vorsteuer abgezogen werden.


Aktuelle Entscheidungen


Der Unabhängige Finanzsenat Wien sah in einer Entscheidung vom Dezember
2012 den Vorsteuerabzug gegeben. Laut dem UFS ist hier keine Reiseleistung
im Sinne des UStG gegeben, da die erbrachte Leistung nicht gegen Entgelt
erfolgt ist, liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor. Für Reiseleistungen,
die für das Unternehmen selbst erworben werden, steht daher ein
Vorsteuerabzug zu.


Im Februar 2013 sieht der UFS-Graz den Vorsteuerabzug für die
Reisevorleistungen bei einem Betriebsausflug allerdings als nicht gegeben.
Nur wenn die Reise im unternehmerischen Interesse gelegen ist, und es
damit an einer Leistung gegenüber den Arbeitnehmern fehlt, könnte ein
Vorsteuerabzug zustehen. In diesem Fall war bei den Dienstnehmern auch ein
Sachbezug anzusetzen, daher kann laut dem UFS nicht davon ausgegangen
werden, dass die Vorteilszuwendung an die Reisenden vom unternehmerischen
Interesse überlagert wird.