

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr deckt).
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine
Steuersituation nochmals zu überdenken.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare
Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
angefallenen Kosten zu aktivieren.
Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses
bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht
ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)
Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses ? wenn möglich ? mit Abnehmern
für den Jahresbeginn 2013 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn
2013 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für
das Finanzamt.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der
Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei
der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2012, die am 15.1.2013 bezahlt
wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember
2012 als bezahlt.
Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 45.350,00
(2012: € 100.000,00) geltend gemacht werden.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag hinzu.
Dieser wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 gestaffelt und beträgt ab
2013:
Bei einer guten Ertragslage im Jahr 2012 ist es vorteilhaft, noch heuer
neue Investitionen anzuschaffen. So kann noch der höhere
investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden.
Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu
realisieren.
Eine andere Möglichkeit ist, Wertpapiere (z.B. Aktien) zu verkaufen.
Mit dem Gewinn aus dem Verkauf können Verluste ausgeglichen werden. Selbst
wenn die Aktien danach wieder gekauft werden, sieht die Finanzverwaltung
hier keinen Missbrauch. Allerdings nur solange der Aktieninhaber ein
Kursrisiko trägt. Ein Verkauf an die Bank (z.B. bei Anleihen) mit einem
darauffolgenden Rückkauf ist nicht möglich.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bis € 400,00 betragen,
können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Eine
Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen
Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des
neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2012,
steht eine Halbjahres-AfA zu.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten bedenken, dass ihre Verluste nur
drei Jahre ausgleichsfähig sind. Achten Sie darauf, noch Verluste aus dem
Jahr 2009 auszugleichen. Ansonsten verfallen sie.
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2007 aus.
Stand: 10. Oktober 2012
Sind Sie ein neuer Selbständiger (Tätigkeit ohne Gewerbeschein) und
wissen Sie bereits jetzt, dass Ihre Einkünfte folgende Grenzen
übersteigen?
Dann ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Dezember 2012 eine
Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen Sie die
Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.
Wird bis Dezember 2012 keine Erklärung abgegeben, muss ein
Strafzuschlag von 9,3 % bezahlt werden (wenn die Grenzen überschritten
wurden). Neu im heurigen Jahr ist: Wenn die Erklärung später abgegeben
wird, muss der Strafzuschlag trotz der Abgabe bezahlt werden.
Die Sozialversicherung überprüft im Nachhinein anhand des
Einkommensteuerbescheids die Höhe Ihrer Einkünfte. Wenn die Grenzen
überschritten wurden, dann ist in jedem Fall der Strafzuschlag (inkl.
Sozialversicherung) zu zahlen.
Stand: 10. Oktober 2012
Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache
Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher
war) sowohl für
Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof
(VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für
die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.
Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr
in Begutachtung geschickt.
Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur
Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so
könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr
Kosten anfallen als bisher.
Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu
zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als
Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei
Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die
Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache
Einheitswert.
Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage
sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof
(VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage
darstellt.
Als neue Bemessungsgrundlage könnte der Verkehrswert herangezogen
werden. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei einem Verkauf erzielt
werden kann. Üblicherweise ist der Verkehrswert erheblich höher als der
dreifache Einheitswert.
Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das
Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die
Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert
als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht
höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.
Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im
Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig
vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert
festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes
bestätigen.
Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die
Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts
bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen bei
Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch
Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine
Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.
Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Es ist davon
auszugehen, dass einzelne Bestimmungen noch geändert werden. Geplant ist,
dass die Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.
Für den Fall, dass Sie in naher Zukunft eine Schenkung planen,
empfehlen wir Ihnen, rasch einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Stand: 10. Oktober 2012
Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über
die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines
Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter.
In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch), ist
gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe allerdings
an seine Mitarbeiter delegieren. Verantwortlich bleibt jedoch der
Arbeitgeber.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) muss
eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufzeichnungspflicht getroffen
werden, z.B. Betriebsvereinbarung. Selbst wenn der Arbeitnehmer zu Hause
arbeitet, bewirkt dies keine automatische Übertragung der
Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer.
Grundsätzlich sollten für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende
Aufzeichnungen geführt werden:
Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen gemacht, sieht das
Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor.
Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer, für den die Aufzeichnungen
mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815, 00 (im
Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00).
Stand: 10. Oktober 2012