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STEUERNEWS November 2013

Herbert Tiefling
* Steuerspar-Checkliste 2013
* Wie soll ich mich verhalten, wenn die Finanzpolizei vor der Tür steht?
* Was versteht man unter Grundaufzeichnungen?
* Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2014
* E-Card-Gebühr
* Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2014
* Wann ist der richtige Zeitpunkt, um das neue Jahr zu planen?

Steuerspar-Checkliste 2013

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um
seine Steuersituation nochmals zu überdenken.


Steuertipps


Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
Bilanzierern


Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare
Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der
Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit
realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern
lediglich als Passivposten).


Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses - wenn
möglich - mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2014 vereinbaren. Arbeiten
sollten erst mit Beginn 2014 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung
muss für das Finanzamt mittels einer genauen Dokumentation belegt
werden.


Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern


Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern). Der
Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder der Verbindlichkeit ist in
diesem Fall nicht entscheidend - im Gegensatz dazu ist dies bei der
doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) maßgebend.


Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.


Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15.1.2014
bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im
Dezember 2013 als bezahlt.


Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblichen
Mitunternehmerschaften


Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).


Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag hinzu.


Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:



  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag

  • über € 175.000,00 bis € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag

  • über € 350.000,00 bis € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
    Gewinnfreibetrag

  • über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag.


Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen


Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden.
Daher wäre es vorteilhaft, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu
realisieren.


Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern


Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende
anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2014 ohnehin geplant
ist.


Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
Investitionen


Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.


Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer


Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00
(Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist
gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, ist es jedoch sinnvoll,
den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den
Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die
Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.


Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
Mitarbeiter


Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu €
365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings
immer steuerpflichtig.


Ab 2013: Spenden aus dem Betriebsvermögen


Sie dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht
übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann
es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2014 zu verschieben.


Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2008


Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2008 aus.


Wie soll ich mich verhalten, wenn die Finanzpolizei vor der Tür steht?

Die Finanzpolizei (FINPOL) ist eine Sondereinheit gegen Sozial- und
Steuerbetrug.


Im Wesentlichen zählt es zu ihren Aufgaben zu prüfen,



  • ob illegal (ausländische) Arbeitnehmer beschäftigt werden,

  • ob alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
    eingehalten werden,

  • ob Verstöße gegen das Glücksspielgesetz, die Gewerbeordnung bzw. das
    Strafgesetzbuch vorliegen.


Was darf die Finanzpolizei?


Die Rechte der FINPOL sind unterschiedlich. Sie richten sich nach der
rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt.


Bei einer Nachschau haben die Beamten viel weniger Rechte als bei einer
Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Jedenfalls haben
die Beamten das Recht:



  • die Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu betreten,

  • in alle Unterlagen, die für die Abgabenerhebung relevant sind,
    Einsicht zu nehmen und

  • die Mitarbeiter zu befragen.


Was ist zu tun?


Informieren Sie uns - Ihren steuerlichen Vertreter - unverzüglich.


Die Kontrollen erfolgen meist unangemeldet. Daher ist es sinnvoll, sich
im Vorfeld beraten zu lassen, was genau zu tun ist, wenn die Finanzpolizei
klingelt. Häufig wird kritisiert, dass die Beamten ein unangemessen
schroffes Verhalten an den Tag legen.


Wenn jemand Ihr Unternehmen betritt, auf wen trifft er dann zuerst?
Wahrscheinlich auf Ihren Mitarbeiter beim Empfang, daher sollten Sie mit
ihm eine mögliche Kontrolle besprechen. Jedenfalls muss der Mitarbeiter
den Beamten die Tür aufmachen. Mitarbeiter der FINPOL tragen im Einsatz
eine Uniform.


Vor allem, wenn der Geschäftsführer nicht immer anwesend ist, sollte im
Vorhinein abgeklärt werden, wer als Vertreter mit den Beamten spricht.
Wichtig ist, sich kooperativ gegenüber den Beamten zu zeigen, denn sonst
droht eine Geldstrafe. Der Unternehmensvertreter sollte gleich, wenn er
auf die Beamten trifft - in aller Ruhe - nach ihren Ausweisen fragen und
nach der Rechtsgrundlage, nach der die Prüfung erfolgt, fragen. Lassen Sie
sich auch über den Verfahrensablauf informieren und über Ihre Rechte
aufklären.


Bei Unternehmen, die viele ausländische Mitarbeiter beschäftigen, ist
es für den Fall einer Prüfung hilfreich, eine Liste mit allen Namen
vorzubereiten. Am Ende wird das Prüfungsergebnis in einer Niederschrift
festgehalten. Diese sollten Sie durchlesen und, wenn Sie mit dem
Geschriebenen nicht einverstanden sind, auf Korrekturen bestehen.
Verlangen Sie von den Beamten in jedem Fall eine Kopie der Niederschrift,
auch wenn es keine Beanstandungen gab.


Was versteht man unter Grundaufzeichnungen?

Das Führen der Aufzeichnungen sollten Sie nicht auf die leichte
Schulter nehmen. Für den Finanzbeamten muss sich jeder Geschäftsfall von
der Anbahnung bis zur Fakturierung nachvollziehen lassen.


Es müssen daher alle Unterlagen aufbewahrt werden, die dabei helfen,
den Geschäftsfall genau zu rekonstruieren. Nur so kann im Zuge einer
Prüfung nachvollzogen werden, wie der Umsatz genau entstanden ist und wie
die genaue Besteuerungsgrundlage erhoben wird.


Zu den Grundaufzeichnungen gehören z.B. Kalendereinträge,
Paragondurchschriften, Angebote, Lieferscheine, Geschäftskorrespondenz
usw.


Welche Aufzeichnungen tatsächlich zu den Grundaufzeichnungen gehören,
ist abhängig von der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Betriebes.


Beispiel: Ein Kalendereintrag ist nicht generell schon eine
Grundaufzeichnung, aber er kann zu den Grundaufzeichnungen gehören, sofern
er für die Nachvollziehbarkeit des Geschäftsfalles relevant ist.


Für Unternehmen, die mit Kassensystemen arbeiten, erklärt die
Kassenrichtlinie die Dokumentationspflichten ausführlich.


Welche Unterlagen einem Prüfer vorzulegen sind, ist auch abhängig von
der jeweiligen Gewinnermittlungsart. Wenn Sie Bücher führen gelten andere
Verpflichtungen als z.B. für einen Einnahmen/Ausgaben Rechner. In jedem
Fall sollten alle Unterlagen sorgfältig aufbewahrt werden, damit Sie sie
im Fall einer Prüfung schnell zur Hand haben. Alle Dokumente sind
grundsätzlich mindestens sieben Jahre aufzubewahren (für manche Unterlagen
gelten verlängerte Fristen).


Beispiele für weitere Unterlagen, die einem Prüfer vorzulegen sind:
Konten und -plan, Journale, alle Aufzeichnungen zu Umbuchungen, Lohn-,
Kunden- und Lieferantenkonten, alle Nebenbücher (wie das
Wareneingangsbuch, Kassabuch, Anlagenverzeichnis), Unterlagen zu
Inventuren, Kassenbelege, Kontoauszüge


Elektronische Unterlagen


Wenn Sie Unterlagen elektronisch aufbewahren, beachten Sie bitte, dass
Sie dem Finanzbeamten die Unterlagen so aufbereiten müssen, dass er sie
lesen kann. Ein wichtiger Punkt ist auch das elektronische Radierverbot.
Die Daten dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr lesbar ist.


Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2014
















































ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 30,35
monatlich € 395,31
Grenzwert für pauschalisierte Dienstgeberabgabe € 592,31
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 151,00
monatlich € 4.530,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.060,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.285,00

Grenzbeträge zum AV-Beitrag bei geringem Einkommen


Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu
tragen hat, beträgt:

























Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.246,00 0 %
über € 1.246,00 bis € 1.359,00 1 %
über € 1.359,00 bis € 1.530,00 2 %
über € 1.530,00 3 %

E-Card-Gebühr

Am 15. November ist das Service-Entgelt für die E-Card vom Arbeitgeber
an den Krankenversicherungsträger abzuführen. (Ausnahme: gilt z.B. nicht
für geringfügig Beschäftigte)


Ab heuer wird das Entgelt jährlich mit der aktuellen Aufwertungszahl
angepasst. Es beträgt € 10,30.


Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2014

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein
Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.


Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:



  • für das 1. Kind € 29,20 p.m.

  • für das 2. Kind € 43,80 p.m.

  • für jedes weitere Kind 58,40 p.m.


Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der
Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
zuerkannt,



  • wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß
    nachgekommen wurde


und



  • wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

































Altersgruppe Euro
0-3 Jahre € 194,00
3-6 Jahre € 249,00
6-10 Jahre € 320,00
10-15 Jahre € 366,00
15-19 Jahre € 431,00
19-20 Jahre € 540,00

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um das neue Jahr zu planen?

Wir nähern uns mit Riesenschritten dem neuen Jahr. Zeit, das heurige
Jahr noch einmal im Gedanken durchzugehen. Wurden die gesteckten Ziele
erreicht? Mit der Unternehmensplanung sollte unbedingt im alten Jahr
begonnen werden. Auch wenn die konkreten Zahlen noch nicht vorliegen,
lassen sich dennoch bereits Tendenzen erkennen. Wenn im November bereits
das nächste Jahr geplant wird, kann jeder gleich mit neuen Zielen im Kopf
in das neue Jahr starten.


Wie sieht der Ausblick auf das nächste Jahr aus?


Bauen Sie auf Ihrer Planung für das heurige Jahr auf. Können die Ziele
für das nächste Jahr einfach übernommen werden? Oder sollten Sie ein wenig
verändert oder gar aufgegeben werden.


Setzen Sie sich mit Ihren Führungskräften zusammen und erarbeiten Sie
gemeinsam aus den Erkenntnissen, die Sie im heurigen Jahr gemacht haben,
die Vorgaben für das Jahr 2014. Was sind die neuen Trends und wie wird
sich der Markt entwickeln? Gehen Sie Ihre langfristigen
Unternehmensentwicklungspläne durch und nehmen Sie eventuell Anpassungen
vor.


Konkrete Überlegungen für die Planung:



  • Welche Produkte sollen forciert werden?

  • Welche Investitionen werden kommendes Jahr notwendig sein?

  • Passt die Qualifikation des Teams zu diesen Plänen?

  • Wie viel Umsatz braucht das Unternehmen, um die Kosten zu
    decken?


Tipp: Die gesetzten Ziele müssen konsequent umgesetzt werden. Mit
einem monatlichen Controlling sehen Sie sofort Abweichungen, denen Sie
entgegensteuern können.