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STEUERNEWS November 2014

Herbert Tiefling
* Wie können Sie jetzt noch Steuern sparen?
* Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen
* Warum jetzt noch in Wohnbauanleihen investieren?
* ASVG-Sozialversicherungswerte für 2015 (voraussichtlich)
* Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?
* Mit einem Plan aus der Krise kommen

Wie können Sie jetzt noch Steuern sparen?

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um
seine Steuersituation nochmals zu überdenken.


Steuertipps


Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
Bilanzierern


Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn
durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse
(Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen
(halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen
Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des
Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert.
Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als
Passivposten.


Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses - wenn
möglich - mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2015 vereinbaren. Arbeiten
sollten erst mit Beginn 2015 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung
muss für das Finanzamt dokumentiert werden.


Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern


Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
nur Zahlungen ergebniswirksam sind (das heißt den Gewinn verändern) und
nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie
dies im Gegensatz dazu bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung)
entscheidend ist.


Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.


Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2014, die
am 31.12.2014 fällig und am 15.1.2015 bezahlt wird, gilt aufgrund der
fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2014 als
bezahlt.


Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher
Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei
Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der
investitionsbedingte Freibetrag.


Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).


Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag hinzu.


Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe
von 10 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht
durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine
jährliche Forschungsprämie (10 %) von maximal € 100.000,00 in Anspruch
genommen werden. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige
ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.


Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten diese noch bis zum
Jahresende angeschafft werden, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2015
ohnehin geplant ist.


Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die
Verausgabung maßgeblich.


Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
Investitionen


Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2014, steht eine Halbjahres-AfA zu.


Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche
Kleinunternehmer


Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00
(Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist
gegen Ende des Jahres diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn
machen, den Zufluss von Umsätzen - wenn möglich - in das Folgejahr zu
verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in
fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.


Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
Mitarbeiter


Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu
einer Höhe von € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von €
186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind
allerdings immer steuerpflichtig.


Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen
Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere
Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf
Anfang 2015 zu verschieben.


Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2009


Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2009 aus.


Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Ab 1.1.2015 gilt:



  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen,

  • Telekommunikations-,

  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen


sind am Empfängerort steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in
EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.


Was ist der Empfängerort?


Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen
Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Leistungserbringer muss den
Empfängerort feststellen. Dazu reichen ihm zwei einander nicht
widersprechende Beweismittel, wie beispielsweise Rechnungsanschrift,
IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten
Informationen.


Für manche Fälle ist auch festgelegt, wo der Empfängerort liegt, z.B.
ist es bei einem Festnetzanschluss der Ort des Festnetzanschlusses; bei
mobilen Netzwerken der Ländercode der SIM-Karte.


Mini-One-Stop-Shop (MOSS)


Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die
Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten
Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) zu machen. Wird der MOSS genützt, entfällt
die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen
erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und
dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.


Der MOSS ist geteilt in ein EU- und ein Nicht-EU-Schema.


Ins EU-Schema fallen Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen
Tätigkeit in Österreich oder Drittlands-Unternehmer mit Betriebsstätten in
Österreich.


Um den MOSS ab 1.1.2015 verwenden zu können, muss bis zum 31.12.2014
ein Antrag gestellt werden. Wenn das Unternehmen



  • ins EU-Schema fällt: über FinanzOnline

  • nicht ins EU-Schema fällt: elektronisch über das beim BMF
    (Bundesministerium für Finanzen) dafür eingerichtete Portal (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at)


Neue Aufbewahrungsfristen


Für Unterlagen in diesem Zusammenhang gilt eine neue Aufbewahrungsfrist
von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt
erfolgen und der Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt
werden können.


Warum jetzt noch in Wohnbauanleihen investieren?

Heuer gab es eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Neben bestimmten abnutzbaren Anlagegütern sind nur mehr Wohnbauanleihen
begünstigte Wirtschaftsgüter - alle anderen Wertpapiere nicht mehr.


Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag


Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in
welchem Umfang dieser mögliche Gewinnfreibetrag durch begünstigte
Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.


Seit 2013 ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gestaffelt und
beträgt:



  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag

  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 %
    Gewinnfreibetrag

  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 %
    Gewinnfreibetrag

  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (
    Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)


Begünstigte Investitionen


Dazu zählen Investitionen in:



  • abnutzbare, körperliche neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
    mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
    (kein Pkw),

  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes
    ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.


Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine
Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.


Achtung genaue Dokumentation


Es ist genau zu dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in
welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch
genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt
werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern
ist.


ASVG-Sozialversicherungswerte für 2015 (voraussichtlich)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten
Personen in Österreich.


Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes
Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt
für das Jahr 2015: 1,027.















































ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.425,00

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem
Einkommen


Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu
tragen hat, beträgt:



























Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.280,00 0 %
über € 1.280,00 bis € 1.396,00 1 %
über € 1.396,00 bis € 1.571,00 2 %
über € 1.571,00 3 %

Auflösungsabgabe


Wenn ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist in vielen Fällen die
Auflösungsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe beträgt für 2015
118,00
.


Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?

Neue Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn angemeldet
werden. Die Finanzpolizei kontrolliert die rechtzeitige Anmeldung auch
nachträglich bei einer Prüfung. Es wird das Datum der Übermittlung im
elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung mit dem
tatsächlichen Arbeitsbeginn verglichen.


Verjährung


Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung zur
nachträglichen Erhebung der Finanzpolizei Stellung genommen. Die
Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen beträgt ein Jahr. Innerhalb
der Verjährungsfrist muss von der Behörde eine Verfolgungshandlung
vorgenommen werden. Als Verfolgungshandlung gilt jede Amtshandlung
gegenüber dem Beschuldigten - auch dann, wenn die Behörde für diese
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.


Sachverhalt


In der Beschwerde beim VwGH wurde dem Geschäftsführer einer GmbH
vorgeworfen, dass 20 Dienstnehmer beschäftigt wurden, die nicht vor
Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet
wurden. Die Übermittlung der Anmeldung ist am 10.3. erfolgt, obwohl das
Meldedatum der 6.3. war. Für das Vergehen hat die Behörde daher 20 Strafen
in Höhe von € 2.180,00 verhängt. Laut Behörde hätte zumindest vorab eine
Mindestangaben-Meldung mit Namen und Geburtsdaten der Beschäftigten
erfolgen müssen. Es gab bereits eine einschlägige Vormerkung wegen einer
Verwaltungsübertretung. Daher hätten dem Geschäftsführer die Vorschriften
bekannt sein müssen - so die Behörde - und legte dem Geschäftsführer eine
grob fahrlässige Tatbegehung zur Last.


Laut VwGH handelt ein Dienstgeber ordnungswidrig, wenn er entgegen den
Gesetzesvorschriften Meldungen oder Anzeigen nicht bzw. nicht rechtzeitig
oder falsch erstattet. Die Beschwerde des Dienstgebers wurde als
unbegründet abgewiesen.


Mit einem Plan aus der Krise kommen

Jedes Unternehmen hat auch schlechte Zeiten zu meistern, wie z.B., wenn
ein Produkt nicht so angenommen wird, wie erwartet oder Kunden nicht
zahlen.


Um das Ruder wieder herumzureißen, muss der Ursache auf den Grund
gegangen werden. Stellen Sie die bisherige Unternehmensplanung auf den
Kopf und entwickeln Sie eine neue Strategie. Denken Sie allerdings daran,
dass wir in einer sehr schnelllebigen Zeit leben. Es ist nötig, die
Planung immer wieder anzupassen.


5 Tipps



  1. Wer ist im Planungsteam? Die Geschäftsführung, aber auch
    Führungskräfte aus allen Ebenen darunter sollten eingebunden
    werden.

  2. In welche Richtung soll es gehen? Was soll erreicht werden? Legen
    Sie die zukünftigen Unternehmensziele fest.

  3. Was sind die Probleme? Welche Probleme stehen den Zielen im Weg?
    Analysieren Sie die derzeitige Situation. Was hat zu den Problemen
    geführt und wie wurde darauf reagiert?

  4. Entwickeln Sie neue Ideen. Was könnte die Umsetzung der neuen Ideen
    behindern? Wie können Widerstände gleich von vornherein vermieden
    werden? Welche Vorgaben und welche Freiheiten haben die einzelnen
    Abteilungen bei der Umsetzung?

  5. Teilen Sie den neuen Plan und die neue Strategie Ihren Mitarbeitern
    und Kunden mit. Legen Sie Teams in den einzelnen Abteilungen fest, die
    die neuen Maßnahmen umsetzen.