

Die steuerfreie Auszahlung ist verbunden mit Kosten und einem
erheblichen Aufwand.
Seit 1. Juli sind die Neuregelungen für die neue "kleine" GmbH in
Kraft. Das Mindeststammkapital wurde von € 35.000,00 auf € 10.000,00
gesenkt. Bereits bestehende Gesellschaften haben nun auch die
Möglichkeit, ihr Stammkapital durch eine Kapitalherabsetzung
abzusenken.
Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, können das Stammkapital
gesenkt und die gesamten € 25.000,00 an die Gesellschafter ausbezahlt
werden. Diese ordentliche Kapitalherabsetzung stellt grundsätzlich eine
steuerneutrale Einlagenrückzahlung dar und ist daher nicht
kapitalertragsteuerpflichtig. Würde diese Summe im Wege einer
Ausschüttung an die Gesellschafter ausgezahlt werden, müssten dafür 25 %
(€ 6.250,00) Kapitalertragsteuer bezahlt werden.
Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Kapitalherabsetzung
nur möglich ist, wenn das genaue Verfahren eingehalten wird. Unter
anderem erfordert es:
Dies verursacht Kosten (Notarkosten, Kosten für Änderung beim
Firmenbuch) und ist mit einigem Aufwand verbunden.
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung wird mit dem freiwerdenden
Kapital ein sonst drohender Bilanzverlust ausgeglichen. Die Regelungen
zum Kapitalherabsetzungsverfahren sind in diesem Fall vereinfacht. Es
handelt sich allerdings um einen rein buchungstechnischen Vorgang -
Kapital an die Gesellschafter wird nicht ausgeschüttet.
Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir beraten Sie gerne über die
Vor- und Nachteile und die Vorgangsweise.
Bei Personenkraftwagen, Kombis und Motorrädern darf von den
Kosten keine Vorsteuer abgezogen werden.
Dies gilt sowohl
Davon ausgenommen sind Fahrschulkraftfahrzeuge,
Vorführkraftfahrzeuge, ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung
bestimmte Kraftfahrzeuge und jene die mindestens zu 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung
dienen.
Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-LKW zu
erstehen. Dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Als Fiskal-LKW gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse
und Pritschenwagen. Eine Liste, in der alle Fiskal-LKWs verzeichnet
sind, ist auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu
finden.
Wird ein Fiskal-LKW nach dem Kauf umgebaut, kann das zum Verlust der
steuerlichen Vorteile führen.
Einerseits ist beim Fiskal-LKW ein Vorsteuerabzug möglich,
andererseits hat er auch aus ertragsteuerlicher Sicht einige
Vorteile.
Bei einem PKW ist steuerrechtlich eine Abschreibungsdauer von
zwingend acht Jahren vorgesehen. Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, ist
allerdings eine Abschreibungsdauer auf fünf Jahre erlaubt. Es kann daher
pro Jahr ein höherer Abschreibungsbetrag angesetzt werden.
Ein weiterer Vorteil ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung
entfällt. Deshalb können auch jene Anschaffungskosten, die höher als €
40.000,00 sind, steuerlich berücksichtigt werden.
Beispiel: Für einen PKW mit einem Anschaffungswert von €
50.000,00 darf die Abschreibung nur von € 40.000,00 mit einer
Nutzungsdauer von acht Jahren berechnet werden (Afa: € 5.000,00
jährlich). Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, kann eine Abschreibung von €
50.000,00 mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren berechnet werden (Afa:
€ 10.000,00 jährlich).
Daneben zählt der Fiskal-LKW auch zu den begünstigten
Wirtschaftsgütern, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
maßgeblich sind.
Besitzen Sie Immobilien, die Sie vermieten? Dann sind diese Einnahmen
dem Finanzamt gegenüber zu erklären.
Bei der Einkunftsermittlung können Aufwendungen und Ausgaben
abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Vermietung oder der
Verpachtung stehen, wie z.B. Absetzung für Abnutzung (Afa),
Betriebskosten, Zinsen für die Finanzierung des Gebäudes.
Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte ein
Werbungskostenüberschuss, ist dieser grundsätzlich mit anderen
Einkünften ausgleichsfähig. Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum
kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den
Begriff der Liebhaberei und alle steuerlichen Vorteile entfallen
(insbesondere auch der Vorsteuerabzug).
Bei Vermietungen von
sind das 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.
höchstens 23 Jahre ab erstmaligem Anfallen von Aufwendungen. Dies gilt
für die "kleine" Vermietung (Vermietung von maximal zwei Wohnungen in
einem Mietshaus).
Bei der "großen" Vermietung ist man umsatzsteuerlich stets
Unternehmer (der Vorsteuerabzug steht zu). Ein positiver Gesamterfolg
muss hier nach 25 Jahren (maximal 28 Jahren) erwartet werden.
Bestehen Zweifel, ob die Einkunftsquelle zukünftig einen
Einkünfteüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt
werden.
In einer Prognose-Rechnung ist von marktkonformen Mieteinnahmen mit
Indexanpassungen auszugehen. In einer Entscheidung vom Oktober 2012 hat
sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu geäußert, wie
Instandhaltungen, Reparaturen und ein Mietausfallswagnis in die
Berechnung miteinzubeziehen sind.
Bei Gebäuden fallen Erhaltungsaufwendungen an. Deshalb sind sie in
einer Prognose-Rechnung jedenfalls zu berücksichtigen. Die Höhe ist
abhängig vom Alter des Gebäudes. Bei Neubauten ist in den Anfangsjahren
ein geringer Betrag anzusetzen. Erst nach 15 bis 20 Jahren ist bei
diesen Gebäuden wieder an große Reparaturen zu denken (somit erst gegen
Ende des Prognosezeitraumes). Im konkreten Fall sah der VwGH einen
Ansatz von 0,2 % der Anschaffungskosten als ausreichend an.
Für zukünftige Reparaturen muss keine Rücklage berücksichtigt werden.
Wird jedoch Geld dafür angespart, ist dies nicht in der
Prognose-Rechnung zu berücksichtigen.
Die zukünftigen Mieteinnahmen sind um ein Mietausfallswagnis zu
kürzen. Für den VwGH sind bei vermieteten Objekten 3 bis 5 % des
Jahresrohertrags angemessen.
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihr Unternehmen (Ihren Betrieb) in
der nächsten Zeit zu verkaufen? Dann sollten Sie sich vorher beraten
lassen, was dabei auf Sie zukommen wird. In diesem Artikel informieren wir
Sie über die Steuerbegünstigungen, die das Einkommensteuergesetz für
solche Veräußerungsgewinne von Einzelunternehmen und
Personengesellschaften vorsieht. Für den Verkauf von Anteilen an
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) oder das den Kapitalgesellschaften
gehörende Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, etc.) gelten diese Regelungen
nicht.
Ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00 ist bei einem Verkauf möglich.
Dieser ist dann interessant, wenn der Veräußerungsgewinn diesen Betrag
nicht wesentlich übersteigt.
Eine andere Möglichkeit ist die Verteilung des Veräußerungsgewinns auf
drei Jahre. Im Jahr des Verkaufs wird bereits das erste Drittel angesetzt.
Daneben stehen kein Freibetrag und auch kein begünstigter Steuersatz zur
Verfügung. Seit der Betriebseröffnung oder seit dem letzten, entgeltlichen
Erwerbsvorgang müssen bereits sieben Jahre vergangen sein.
Haben Sie bereits das 60. Lebensjahr vollendet und stellen Sie Ihre
Erwerbstätigkeit ein, so kann der Gewinn auch mit dem halben, auf das
gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz besteuert
werden. Diese Begünstigung ist auch anzuwenden, wenn der Betrieb verkauft
wird, weil der Besitzer gestorben oder erwerbsunfähig ist.
Seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang müssen auch in diesem Fall sieben Jahre vergangen sein. Der
Freibetrag steht neben dieser begünstigten Besteuerung nicht zu.
Möchten Sie dem neuen Besitzer nach dem Verkauf noch in einer
beratenden Funktion zur Verfügung stehen? Dann beachten Sie bitte folgende
Grenzen:
Anderenfalls gilt die Erwerbstätigkeit als nicht beendet, und die
Steuerbegünstigung kommt nicht mehr in Betracht.
Das sind Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus
einem Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine
Gewerbeberechtigung benötigen.
Beispiele: Psychotherapeuten, Autoren, Vortragende
Zählen Sie zu den neuen Selbständigen? Dann überprüfen Sie
rechtzeitig Ihr Jahreseinkommen. Übersteigt es die nachstehenden
Grenzen?
In diesem Fall ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Ende Dezember 2013
eine Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen
Sie die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.
Die Sozialversicherung überprüft die Höhe Ihrer Einkünfte anhand des
Einkommensteuerbescheides im Nachhinein. Sie liegen über den Grenzen und
haben keine Überschreitungserklärung abgegeben? Dann müssen Sie die
Beiträge nachzahlen und zusätzlich für die Pensions- und die
Krankenversicherung einen Strafzuschlag von 9,3 % der nachzuzahlenden
Beiträge entrichten.
Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von
der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Bei Ärzten ist nur
eine Befreiung von der Pensionsversicherung möglich.
Für das Jahr 2013 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2013 bei der SVA
eingelangt sein. Für die Befreiung müssen bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sein.
Welche Mindestangaben auf einer Website enthalten sein müssen, ist
gesetzlich genau geregelt. Selbst Einzelunternehmen, die nicht im
Firmenbuch eingetragen sind, müssen auf ihrer Website Mindestangaben
machen, auch wenn Sie keinen Webshop betreiben.
Neben dem vollständigen Namen, der vollen geografischen Anschrift bzw.
dem Standort der Gewerbeberechtigung und der UID-Nummer sind Daten
anzugeben, mittels deren Besucher der Website rasch und unmittelbar mit
dem Unternehmen Kontakt aufnehmen können (z.B. Telefon, Fax, E-Mail).
Weitere verpflichtende Angaben sind:
Weiters wird empfohlen, auch die zuständige Gewerbebehörde anzugeben
(z.B. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) und die Berufsbezeichnung
samt Verleihungsstaat (wenn vorhanden, z.B. Meisterbetrieb, Meisterprüfung
abgelegt in Österreich).
Die Beziehung zum Kunden endet nicht mit der Unterschrift am
Kaufvertrag, sondern sie sollte zu diesem Zeitpunkt erst so richtig
beginnen. Der After-Sales-Service umfasst alle Marketing-Aktivitäten, mit
denen Sie Ihre Kunden nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss an Ihr
Produkt, Ihre Marke bzw. an Ihr Unternehmen binden. Die Kunden werden
somit in ihrer Kaufentscheidung bestärkt und dazu angeregt, zusätzliche
Angebote zu kaufen.
Bleiben Sie mit Ihren Kunden nach dem Verkauf in Kontakt. Fragen Sie
sie nach ihrer Meinung, wie zufrieden sie mit dem Produkt und der
Betreuung waren. Diese Bewertungen könnten Sie dann z.B. auf Ihrer Website
veröffentlichen (wenn die Kunden damit einverstanden sind).
Erinnern Sie Ihre Kunden regelmäßig zu positiven Anlässen an Ihr
Unternehmen (z.B. zum Geburtstag, Weihnachten, aber auch bei Aktionen oder
neuen Innovationen Ihres Unternehmens). Wenn Sie Ihren Kunden schreiben,
sprechen Sie sie immer direkt mit ihren Namen an.
Zeigen Sie Ihren Kunden, wie gut Sie sie kennen und empfehlen Sie ihnen
Upgrades zum gekauften Produkt oder ähnliche Produkte, die auch
interessant sein könnten z.B. Servicepakete oder Schulungen rund um Ihre
Produkte. Wenn Sie ein Produkt verkaufen, das die Kunden verbrauchen, dann
erinnern Sie sie rechtzeitig daran, es aufzufüllen oder ein neues zu
kaufen.
Was haben Ihre Kunden davon, wenn sie wieder bei Ihnen kaufen?
Zusätzliche Anreize sind z.B. Aktionen für Kunden, Kundenkarten,
Treuepunkte.