

Mit der Arbeitsmarktöffnung einiger osteuropäischer Länder im Jahr 2011
wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping eingeführt.
Ziel war es, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu
gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Abgaben und
Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden.
Diese Regelungen sollen mit dem neuen Begutachtungsentwurf erweitert
werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.
Entsendung von Mitarbeitern
Die Entsendung eines Mitarbeiters muss bereits jetzt der
österreichischen Sozialversicherung gemeldet werden. Die Unterlagen über
die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort und eine Abschrift der
Entsendemeldung müssen bereitgehalten werden. Ist das nicht der Fall,
stellt dies einen Straftatbestand dar.
Künftig soll auch eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können, wenn
diese Unterlagen nicht an die Abgabenbehörde übermittelt werden. Es wird
nun auch klargestellt, dass die Strafe für jeden Arbeitnehmer verhängt
wird, für den die erforderlichen Maßnahmen nicht erfüllt werden - nicht
pro Arbeitgeber.
Die Lohnkontrollen werden bei Bauunternehmen auf alle
Entgeltbestandteile ausgedehnt. Bei allen anderen Branchen wird
kontrolliert, ob der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
zustehende Grundlohn samt Sonderzahlungen gezahlt wird. Wenn
Arbeitskräfteüberlassungen betroffen sind: der Überlassungslohn inklusive
des Referenzzuschlags.
Das Strafausmaß für Lohnunterlagen, die nicht bereitgehalten werden,
soll angehoben werden. Auch hier gilt: Gestraft wird pro Arbeitnehmer, für
den die Lohnunterlagen nicht vorhanden sind und nicht pro Arbeitgeber.
Beim Verkauf eines privaten Grundstückes muss im Regelfall
Immobilienertragsteuer bezahlt werden. Selbst hergestellte Gebäude sind
von dieser Besteuerung ausgenommen. Ein Gebäude wurde (nach dieser
Befreiungsbestimmung) dann selbst hergestellt, wenn der Steuerpflichtige
das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes
trägt. Als selbst hergestellt gilt das Gebäude auch dann, wenn ein
beauftragter Unternehmer das Gebäude errichtet hat, der Eigentümer aber
das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte.
Im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung ist bei der Herstellerbefreiung
nur der Verkauf vom Gebäude selbst steuerfrei - nicht hingegen der Verkauf
des Grundstücks. Treffen die Voraussetzungen für beide Befreiungen zu, hat
die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang.
Wird das Gebäude unentgeltlich übertragen (z.B. durch ein Erbe), kann
der Erwerber nicht die Herstellerbefreiung beantragen.
Eine Ausnahme gibt es auch, wenn das Gebäude vermietet wird. Die
Herstellerbefreiung kann nicht angewendet werden, wenn das Gebäude
innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften gedient
hat.
Werden nur Teile des Gebäudes vermietet, kann der nicht vermietete Teil
von der Besteuerung ausgenommen werden - für den vermieteten Teil greift
die Herstellerbefreiung allerdings nicht.
Ein Ehepaar errichtet gemeinsam in Form einer Miteigentümerschaft ein
Gebäude. Nach der Fertigstellung nutzen es die beiden als Ferienhaus und
haben dort nicht ihren Hauptwohnsitz (daher keine Anwendung der
Hauptwohnsitzbefreiung). Kann bei einem Verkauf die Herstellerbefreiung
angewendet werden?
Variante 1: Die Herstellkosten werden von beiden
getragen.
Lösung: Beide haben die Herstellung finanziert, daher tragen auch
beide das Bauherrenrisiko. Deshalb ist der Verkauf des Hauses für beide
aufgrund der Herstellerbefreiung befreit.
Variante 2: Für die Herstellung des Gebäudes wird ein
Kredit aufgenommen. Die Rückzahlung der Raten übernimmt der Ehemann. Die
Frau haftet allerdings als Bürge und Zahler für den aufgenommenen
Kredit.
Lösung: Obwohl nur der Mann den Kredit zurückzahlt, können in
diesem Fall trotzdem beide die Herstellerbefreiung anwenden. Die Frau
trägt auch das Bauherrenrisiko aufgrund der Haftung als Bürge und
Zahler.
Variante 3: Die Herstellungskosten werden nur von der
Frau gezahlt.
Lösung: Nur die Frau trägt die gesamten Kosten. Wirtschaftlich wird
somit dem Ehemann ein Gebäude in sein Miteigentum zugewendet. Es liegt
beim Ehemann ein unentgeltlicher Erwerb vor. Die Frau hat allein das
Bauherrenrisiko getragen, nur für ihren Miteigentumsanteil ist die
Herstellerbefreiung anwendbar.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
die Arbeitsstunden aller Mitarbeiter aufgezeichnet werden - auch von
Geringfügig- und Teilzeitbeschäftigten.
Für jeden einzelnen Mitarbeiter müssen die Normalstunden/Überstunden
und die genauen Pausenzeiten (tagfertig) aufgezeichnet werden. Wichtig
ist, dass nicht nur die Summe der täglichen Stundenanzahl aufgeschrieben
wird, sondern die tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde (z.B.
8-12 Uhr).
Daneben müssen auch erfasst werden:
Allein mit der Erstellung eines Dienstplans ist die
Dokumentationspflicht nicht ausreichend erfüllt. Mittels Dienstplan kann
nicht festgestellt werden, ob die Arbeitszeiten tatsächlich eingehalten
wurden.
Lassen Sie die Arbeitsaufzeichnungen vom Dienstnehmer
unterschreiben.
Hinweis: Es müssen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes
eingehalten werden.
Für jeden Arbeitnehmer ist ein eigenes Lohnkonto zu führen - auch für
beschränkt Steuerpflichtige, geringfügig Beschäftigte und lediglich
vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter. Mit dem Lohnkonto sind auch die
zugehörigen Unterlagen aufzuheben, wie z.B. die Erklärung zur
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Ausdruck des
Pendlerrechners.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.
| Altersgruppe | Euro |
|---|---|
| 0 - 3 Jahre | € 197,00 |
| 3 - 6 Jahre | € 253,00 |
| 6 - 10 Jahre | € 326,00 |
| 10 - 15 Jahre | € 372,00 |
| 15 - 19 Jahre | € 439,00 |
| 19 - 28 Jahre | € 550,00 |
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein
Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
| für das 1. Kind | € 29,20 p.m. |
| für das 2. Kind | € 43,80 p.m. |
| für jedes weitere Kind | € 58,40 p.m. |
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der
Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
zuerkannt, wenn
Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann,
wenn ihr Einkommen nachstehende Grenzen überschreitet:
Allerdings prüfen die zuständigen Sozialversicherungsträger die Höhe
der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt, die
Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.
Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen
Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine
Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der
Grenzen muss für das Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2014 gemeldet werden -
nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.
Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der
Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und
die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr
rückwirkend wieder befreien lassen.
Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
erzielen und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft
diese Voraussetzungen.
Beispiele: Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten
Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von
der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, und zwar dann, wenn
die
Es bleibt dann lediglich die Pflichtversicherung in der
Unfallversicherung. Diese beträgt für das Jahr 2014 € 8,67 monatlich.
Diese Bestimmung gilt auch für Ärzte - allerdings können sie nur eine
Befreiung von der Pensionsversicherung beantragen.
Neben den obigen Grenzen müssen auch noch weitere persönliche
Voraussetzungen erfüllt sein:
Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld können sich von der
Pflichtversicherung befreien lassen. In diesem Fall gelten eigene
Voraussetzungen. Die Befreiung ist für maximal 48 Kindererziehungsmonate
pro Kind möglich - bei Mehrlingsgeburten für die ersten 60 Monate.
Die monatlichen Einkünfte dürfen € 395,31 und die monatlichen Umsätze
dürfen € 2.500,00 nicht übersteigen. Das heißt auch: In diesem Fall dürfen
die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 nicht übersteigen.
Die Befreiung gilt daher auch in diesem Fall nur für Einpersonen- bzw.
Kleinunternehmer.
Für das Jahr 2014 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2014 bei der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingelangt
sein.
Ein ausreichend hohes Startkapital ist bei der Gründung eines
Unternehmens erforderlich. Wie hoch es sein soll, liegt einerseits am
konkreten Vorhaben, andererseits wird auch vom Gesetzgeber abhängig von
der Rechtsform ein unterschiedliches Kapital gefordert. Die notwendigen
finanziellen Mittel können durch spezielle Förderungen (z.B. für
Neugründung), durch einen Kredit bei der Bank oder durch Investoren
beschafft werden.
Wenn Sie einen Finanzplan erstellen, gewinnen Sie einen Überblick
über die Ausgaben und die geplanten Einnahmen. Sie sehen, ob genug
Barmittel zur Verfügung stehen, um allen Zahlungsverpflichtungen
fristgerecht nachkommen zu können.
Der Zeitraum, auf den sich die Liquiditätsplanung erstrecken sollte,
sollte etwa drei Jahre betragen. Darüber hinausgehende Zeiträume lassen
sich in aller Regel nur mehr sehr schwer abschätzen.