

Steuersatz steigt von 25 % auf 30 %
Der Gewinn aus dem Verkauf wird ab 1.1.2016 mit 30 % statt wie bisher mit 25 % besteuert. Die Erhöhung gilt auch für betriebliche Einkünfte. Darunter fallen neben Veräußerungen auch Entnahmen von Grundstücken.
Der erhöhte Steuersatz gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31.12.2015. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt: alle Verkäufe vor dem 1.1.2016 werden noch mit 25 % besteuert.
Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), beträgt die Steuer
Wenn die Immobilie von einer Körperschaft (z. B. einer GmbH)verkauft wird, unterliegt der Verkauf nicht der Immobilienertragsteuer, sondern der Körperschaftsteuer (Besonderheit bei Gemeinden, etc.). Es bleibt daher bei 25 % Körperschaftsteuer.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können nach der Neuregelung nun Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird.
Das Abzugsverbot bleibt, wenn der besondere Steuersatz von 30 % angewendet wird.
Derzeit kann der Veräußerungsgewinn bei privaten Verkäufen ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung um einen Inflationsabschlag von jährlich 2 % (maximal 50 %) gekürzt werden. Dieser Inflationsabschlag entfällt ab 1.1.2016.
Stand: 29. September 2015
Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen. Die dafür vom BMF benötigten Daten müssen die Kreditinstitute übermitteln.
Im Kontenregister werden vermerkt:
Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.
Die Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen, und zwar an:
Neben dem neuen Kontenregister, in das die Behörde Einsicht nehmen darf, kann sie nun auch in die Bankkonten selbst Einsicht nehmen.
Die Abgabenbehörde muss ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut stellen, dann bekommt sie detaillierte Informationen zu einem Bankkonto.
Möglich ist das, wenn in einem Ermittlungsverfahren
Das Auskunftsverlangen muss schriftlich erfolgen, vom Leiter der Abgabenbehörde unterschrieben werden und mit der Begründung im Abgabenakt dokumentiert werden. Das Auskunftsverlangen muss auch richterlich genehmigt sein. Im Abgabeverfahren ist vorab eine Genehmigung von einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts nötig.
Im Gesetz ist ausdrücklich vermerkt, dass bei Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen nur zulässig sind, wenn vorher ein Ergänzungsauftrag an den Steuerpflichtigen gestellt wird. Bleiben dann noch immer Zweifel an der Richtigkeit, so kann die Behörde Einsicht nehmen, wenn
Die Banken sind verpflichtet, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten.
Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind:
Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse.
Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.
Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus
Ergänzt wird diese Meldepflicht um eine anonyme Einmalzahlung mit Steuerabgeltungswirkung. Diese Möglichkeit besteht, wenn meldepflichtige Zuflüsse auf ein Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen Kreditinstitut eingelangt sind und der Inhaber dies dem Kreditinstitut bis 31.3.2016 mitteilt. Bemessungsgrundlage ist der meldepflichtige Zufluss. Der Steuersatz beträgt 38 %.
Stand: 29. September 2015
Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich zunächst nach den zwischen Dienstnehmer und -geber getroffenen Vereinbarungen. Daneben kommt es aber auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Dieser Text ist deshalb als Maßstab gedacht. Er ersetzt nicht die individuelle Beurteilung von Einzelfällen.
Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich auch danach, welches Familienmitglied im Betrieb mitarbeitet:
Bei Ehepartnern gilt die eheliche Beistandspflicht (sinngemäß gilt das auch für eingetragene Partner). Grundsätzlich wird daher im Regelfall familienhafte Mitarbeit vermutet. Der Partner hat einen familienrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der Tätigkeit. Daher stellt diese Abgeltung kein Entgelt dar, auf Grund dessen ein Dienstverhältnis zu vermuten ist.
Allerdings kann ein Dienstverhältnis vermutet werden, wenn
Stand: 29. September 2015
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.
| Altersgruppe | Regelbedarfssätze | |
| 2015 | 2016 | |
| 0 - 3 Jahre | € 197,00 | € 199,00 |
| 3 - 6 Jahre | € 253,00 | € 255,00 |
| 6 - 10 Jahre | € 326,00 | € 329,00 |
| 10 - 15 Jahre | € 372,00 | € 376,00 |
| 15 - 19 Jahre | € 439,00 | € 443,00 |
| 19 - 28 Jahre | € 550,00 | € 555,00 |
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und
| für das 1. Kind | € 29,20 p.m. |
| für das 2. Kind | € 43,80 p.m. |
| für jedes weitere Kind | € 58,40 p.m. |
Stand: 29. September 2015
Auf Grund der Änderungen im Zuge der Steuerreform wurde die Sachbezugswerteverordnung erneuert. Hier die wichtigsten Änderungen für den Pkw-Sachbezug.
Als Pkw-Sachbezug sind ab 1.1.2016 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km beträgt der Sachbezug allerdings weiterhin 1,5 % der tastsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 720,00 monatlich.
Die Grenze von 130 g wird bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 g gesenkt. Hier die Werte für die folgenden Jahre:
Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos - keine Hybridmodelle).
Wie bisher ist es möglich, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nachweislich für nicht mehr als 500 km monatlich privat genutzt wird (Fahrtenbuch führen!).
Es ist möglich den Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer zu berechnen, wenn er um mehr als 50 % geringer ist als der Sachbezugswert auf Basis der Anschaffungskosten. Voraussetzung für diese Berechnung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch!
Unterscheidung Sachbezug von 1,5 % bzw. 2 % je nach Emissionswert:
| pro km Fahrtstrecke | |
| Sachbezug von 2 % Fahrzeugbenützung | |
| ohne Chauffeur | € 0,67 |
| mit Chauffeur | € 0,96 |
| Sachbezug von 1,5 % Fahrzeugbenützung | |
| ohne Chauffeur | € 0,50 |
| mit Chauffeur | € 0,72 |
Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert nun von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.
Stand: 29. September 2015
Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Mitarbeiter. Bereits mit kleinen Maßnahmen lässt sich Stress abbauen sowie die Gesundheit und dadurch die Produktivität der Mitarbeiter steigern. Hier ein paar einfache Tipps:
Stand: 29. September 2015