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STEUERNEWS September 2013

Herbert Tiefling
* Was gilt nun tatsächlich für GmbHs?
* Lohnsteuerfreie Bezüge
* Jungunternehmer: Vorsicht Nachzahlungen!
* Wann muss der Jahresabschluss eingereicht werden?

Was gilt nun tatsächlich für GmbHs?

Seit 1.7.2013 gelten die Neuregelungen für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH).


Mindestkapital € 10.000,00


Es muss nur mehr ein Betrag von € 5.000,00 tatsächlich in bar
eingebracht werden, das gesamte Stammkapital muss mindestens € 10.000,00
betragen.


Gründungskosten gesenkt


Die Notariatskosten sind abhängig vom Stammkapital. Durch die Senkung
reduzieren sich auch diese Kosten. Günstiger wurde die Gründung auch
dadurch, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung
wegfällt.


Mindest-Körperschaftsteuer € 500,00


Die Mindest-Körperschaftsteuer beträgt 5 % vom Mindeststammkapital.
Daher wurde sie ebenfalls gesenkt und zwar von € 1.750,00 auf € 500,00
jährlich. Der bisher gültige Gründungsbonus für die ersten vier
Kalendervierteljahre nach der Gründung entfällt durch die Neuregelung. Es
gilt noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2013, wenn die neue
Mindest-Körperschaftsteuer höher sein würde (betrifft insbesondere
Neugründungen von Aktiengesellschaften).


Die Höhe der Vorauszahlungen für 2013 ist abhängig davon, wann
der Vorauszahlungsbescheid erlassen wurde:


Bescheid bis 30.6.2013: Die Mindest-KöSt beträgt für
das 3. und 4. Quartal noch € 437,50. Bei der Veranlagung für 2013 wird der
zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.


Bescheid ab 1.7.2013: Hier wird bereits der neue
Betrag von € 125,00 pro Quartal vorgeschrieben.


Einberufung der Generalversammlung


Nach der bisher gültigen Regelung musste die Generalversammlung ohne
Verzug dann einberufen werden, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren
gegangen ist. Der Geschäftsführer muss nun ebenfalls eine
Generalversammlung einberufen, wenn die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt
und bei einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.


Lohnsteuerfreie Bezüge

Welche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern zukommen lassen,
ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt?


Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis unterliegen
grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht - dazu zählen neben Geld- auch
Sachleistungen.


Voraussetzungen


Grundsätzlich gilt für die meisten der steuerfreien Zuwendungen, dass
sie allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen zukommen müssen.
Das heißt, es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer
herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu
zahlen.


Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum Entgelt
erfolgen muss - z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter gekürzt und
durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden. Bei manchen Zuwendungen
müssen für die Steuerfreiheit zusätzliche Merkmale erfüllt werden, damit
sie steuerfrei bleiben.


Wichtige lohnsteuerbefreite Bezüge


Zuschuss zur Kinderbetreuung


Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen
steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung bezahlen. Rückwirkend ab
1.1.2013 wurde dieser Kinderbetreuungszuschuss pro begünstigtem Kind auf €
1.000,00 (davor € 500,00) jährlich erhöht. Alle weiteren Voraussetzungen
bleiben unverändert. Unter anderem darf das Kind zu Beginn des
Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung
oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein
ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.


Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt, liegt
ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.


Zusätzlich müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.


Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen


Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder
Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro
Arbeitnehmer vorgesehen.


Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie z.B. Gutscheine,
Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw. ,sind bis maximal € 186,00 jährlich
pro Mitarbeiter steuerfrei.


Zukunftssicherung


Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem
Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei.


Beispiel: Bezahlung der Prämien für Lebens-, Kranken-
und Unfallversicherungen (müssen allen Arbeitnehmern oder bestimmten
Gruppen oder dem Betriebsratsfonds zufließen)


Beteiligungen am Unternehmen


Steuerfrei bis zu € 1.460,00 pro Mitarbeiter ist (unter gewissen
Voraussetzungen) auch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von
Beteiligungen am Unternehmen.


Freie oder verbilligte Mahlzeiten


Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag, wenn
diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten eingelöst
werden können.


Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel bezahlt werden, die nicht
sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich ein Betrag von € 1,10 pro
Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den Arbeitnehmern auch Getränke
am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.


Sportanlagen, Erholungs- und Kurheime


Steuerfrei ist die Benützung von Einrichtungen, die allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stehen.


Beispiele: Erholungs- und Kurheime, Kindergärten,
Sportanlagen.


Steuerfreies Jobticket


Arbeitgeber können nun allen Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket
für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung stellen. Das
heißt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Ticket der
öffentlichen Verkehrsmittel, muss dafür kein Sachbezug versteuert
werden.


Besteuerung von Entsendungen ins Ausland


Werden Mitarbeiter für mindestens ein Monat ins Ausland entsendet,
könnte das Entsendeprivileg zutreffen. Diese Bestimmung wurde in den
letzten Jahren neu geregelt. Deshalb müssen auch die Übergangsregelungen
beachtet werden. Nach der neuen Bestimmung sind grundsätzlich 60 % der
Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn steuerfrei. Dieser Betrag darf
aber monatlich 100 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Befreiung
ist allerdings an einige weitere bestimmte Voraussetzungen geknüpft.


Bestimmte Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder),
Tages- und Nächtigungsgelder


An Arbeitnehmer, die dienstlich verreisen, können steuerfreie Tages-
und Nächtigungsgelder ausbezahlt werden. Bei Inlandsreisen darf das
Tagesgeld € 26,40 (für 24 Stunden), Nächtigungsgelder dürfen € 15,00 nicht
übersteigen. Bei Auslandsreisen gelten von Land zu Land unterschiedliche
Sätze. Beachten Sie auch die Bestimmungen in Ihrem Kollektivvertrag.


Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden


Hilft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch eine Zuwendung,
Katastrophenschäden zu beseitigen - insbesondere bei Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden - so kann das steuerfrei
geschehen.


Jungunternehmer: Vorsicht Nachzahlungen!

Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie
regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen. Wechselt ein
Arbeitnehmer allerdings in die Selbständigkeit, ändert sich dies
schlagartig. Die Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen sind erst im
Folgejahr bzw. nach zwei Jahren fällig. Den Überblick darüber zu behalten,
ist nicht so einfach.


Die vorläufige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in
den ersten drei Jahren nur von der Mindestbeitragsgrundlage (gilt für
Pensions- und Krankenversicherung). Wenn die Geschäfte bereits von Anfang
an sehr gut laufen, kann es dazu kommen, dass schon von den Anfangsjahren
an Beiträge nachverrechnet werden. Wenn die endgültigen Beitragsgrundlagen
feststehen, kann es daher bereits aus dem ersten Unternehmensjahr zu
Nachzahlungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen kommen. Daneben sind
dann zusätzlich noch die laufenden Beiträge zu bezahlen.


Verlängerte Zahlungsfrist für Jungunternehmer


Die Nachzahlung der Beiträge wurde für die Jungunternehmer erleichtert.
Bisher wurden Beitragsnachzahlungen in vier Teilbeträgen (innerhalb von
einem Jahr) vorgeschrieben. Diese Frist wurde nun verlängert.


Jene Jungunternehmer, die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge
nachzahlen müssen, können nun beantragen, diese auf maximal drei Jahre
(zwölf Quartalsteilbeträge) verteilt zu bezahlen.


Dafür werden von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
(SVA) keine Zinsen vorgeschrieben. Als Jungunternehmer gelten Unternehmer
in den ersten drei Jahren.


Die Aufteilung der Nachzahlungsbeträge auf zwölf Teilbeträge muss
beantragt werden.


Diese Änderung ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.


Wann muss der Jahresabschluss eingereicht werden?

Kapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss erstellen (gilt auch
für GmbH & Co. KG). Dieser muss bis spätestens neun Monate nach dem
Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Für viele Unternehmen
endet daher die Frist mit dem 30.9. (alle mit Bilanzstichtag 31.12.).


Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig eingereicht
wird?


Werden die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig eingereicht, drohen hohe
Strafen. Bereits ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung wird eine
Mindeststrafe von € 700,00 fällig. Die Strafe wird ohne vorherige
Ankündigung verhängt. Wird trotzdem der Jahresabschluss nicht offengelegt,
kann alle zwei Monate eine neue Strafe vorgeschrieben werden. Das weitere
Strafausmaß ist abhängig von der Größe der Gesellschaft (mittelgroße
Betriebe: das Dreifache, große: das Sechsfache).


Wann ist eine GmbH klein, mittelgroß oder groß?


Wenn zwei der drei Merkmale überschritten werden, fällt die
Gesellschaft in die nächste Kategorie.


Kleine Kapitalgesellschaften



  • € 4,84 Mio. Bilanzsumme

  • € 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
    Abschlussstichtag

  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer


Mittelgroße Kapitalgesellschaften



  • € 19,25 Millionen Bilanzsumme

  • 38,5 Millionen Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
    Abschlussstichtag

  • im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer


Große Kapitalgesellschaften sind alle Gesellschaften,
die



  • mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Unternehmen
    überschreiten

  • Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem
    geregelten, für das Publikum offenen Markt handeln
    (Aktiengesellschaften)