News

Strafen im Steuerrecht

Herbert Tiefling
Strafen, Schmier- und Bestechungsgelder gehören zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.

Im Einkommensteuergesetz bzw. in den Einkommensteuerrichtlinien ist
festgehalten, dass Strafen, Schmier- und
Bestechungsgelder
zu den nichtabzugsfähigen
Betriebsausgaben
gehören. Dies gilt auch für Geld- und
Sachzuwendungen, die unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen. Bei
einem Auslandsbezug ist insbesondere dann eine strafbare Tat anzunehmen,
wenn es sich um die Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer
Amtsträger in hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten
handelt. Des Weiteren nicht abzugsfähig sind auch Zahlungen aus dem
Anlass einer erfolgten Diversion.


Verwaltungsstrafen, die durch das Verhalten des
Betriebsinhabers oder seiner Dienstnehmer ausgelöst werden, sind
ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen sind
grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen und daher
nicht abzugsfähig.


Seit dem 2.8.2011 wurde diese Nichtabzugsfähigkeit
noch verschärft und in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG
festgehalten, dass nunmehr auch Strafen, die von Gerichten und
Verwaltungsbehörden verhängt werden (z.B. Falschparken),
Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Geld- und
Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig sind.


Strafen, die über einen
Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheit
verhängt wurden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich
Betriebsausgaben. Allerdings liegt dann beim Arbeitnehmer ein
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar
dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder
überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung
den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber betrifft.


Insbesondere nachfolgende Verwaltungsstrafen sind
steuerlich nicht abzugsfähig:



  • Parkstrafen

  • Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit

  • Strafen für das Überladen eines LKWs

  • Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung
    der Beantwortung von Lenkeranfragen

  • Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz

  • Strafen nach dem Lebensmittelgesetz

  • Prozesskosten im Zusammenhang mit Strafverfahren


Abzugsfähige Betriebsausgaben sind dann gegeben,
wenn die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der
betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem
Freispruch endet.


Stand: 08. März 2012