

Arbeitsrecht:
Lediglich im * Lehrverhältnis * sehen die Bestimmungen im Berufsausbildungsgesetz eine Probezeit von * drei * Monaten vor.
Immer wieder finden sich in Arbeitsverträgen Vereinbarungen, die eine Probezeit im Ausmaß von drei Monaten zum Gegenstand haben. Derartige Vereinbarungen widersprechen gesetzlichen Bestimmungen und führen im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber nicht selten zu erheblichen Mehrkosten. Dies schreibt die Wirtschaftskammer Vorarlberg auf ihrer Homepage.
Probezeit bedarf ausdrücklicher Vereinbarung
Eine weitere Fehlerquelle im Zusammenhang mit der Probezeit liegt darin, dass in der betrieblichen Praxis fälschlicherweise eine solche als automatisch geltend unterstellt und daher eine diesbezügliche (notwendige) Vereinbarung nicht getroffen wird. Die Vereinbarung einer Probezeit am Beginn eines Dienstverhältnisses ermöglicht eine einfache und kurzfristige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und entspricht daher einem Bedürfnis beider Vertragspartner. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, die jederzeit - also ohne Einhaltung von Fristen und Terminen - und ohne Angabe von Auflösungsgründen möglich ist, beendet nicht nur das Vertragsverhältnis, sondern auch, etwa im Falle einer Erkrankung, den Entgeltanspruch. Beschränkungen eines besonderen Kündungs- und Entlassungsschutzes, wie sie etwa im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder einem bevorstehenden Präsenzdienst gesetzlich verankert sind, entfalten während der Probezeit keinerlei Wirkung.
Höchstdauer einer Probezeit?
Die mit einer jederzeitigen Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses verbundene Unsicherheit, die sich naturgemäß auf den Arbeitnehmer stärker auswirkt, hat den Gesetzgeber dazu veranlasst die Dauer der Probezeit jedenfalls mit einem Monat zeitlich zu begrenzen; lediglich im Lehrverhältnis sehen die Bestimmungen im Berufsausbildungsgesetz eine Probezeit von drei Monaten vor.
Wenn im maßgeblichen Kollektivvertrag keinerlei Regelungen bezüglich einer Probezeit enthalten sind, kann daher eine solche lediglich im Ausmaß von einem Monat vereinbart werden. Die Vereinbarung einer längeren Probzeit ist in diesen Fällen rechtlich nicht zulässig.
Im Zweifel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Von der vertraglichen Vereinbarung einer längeren, als der gesetzlich zulässigen oder einer kollektivvertraglich verankerten Probezeit ist jedenfalls dringend abzuraten! Im Zweifel werden derartige Vereinbarungen von den Arbeits- und Sozialgerichten als unbefristete Arbeitsverhältnisse qualifiziert, was im Ergebnis dazu führt, dass vom Dienstgeber die Kündigungsentschädigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu zahlen ist. Die Chance einer - aus Sicht des Dienstgebers günstigen - Umdeutung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit zulässiger Probezeit ist dagegen äußerst gering.