
Aufgrund des kurzfristigen Lockdowns für weitere Branchen im Dezember, wurden die aktuellen Umsatzersatzregelungen abermals überarbeitet. Ein Antrag kann voraussichtlich ab dem 29.12 bis zum 20.1. via Finanzonline gestellt werden.
Alle unmittelbar vom Dezember Lockdown betroffenen Unternehmen können für die Lockdown-Zeiträume einen pauschalen „Lockdown-Umsatzersatz“ beantragen. Für den Lockdownzeitraum im Jänner wird es allerdings keinen Umsatzersatz mehr geben.
Die Onlineformulare zur Beantragung des Umsatzersatzes werden vom 26. Dezember bis inklusive 28. Dezember überarbeitet, daher ist in diesem Zeitraum keine Beantragung des Umsatzersatzes über FinanzOnline möglich. Ab dem 29. Dezember steht die Beantragung über Finanzonline wieder uneingeschränkt zur Verfügung. Der Antrag hat bis zum 20.1.2021 zu erfolgen.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht prinzipiell 50 % des entsprechenen Vorjahresumsatzes, des betroffenen Zeitraums. Lediglich für Handelsunternehmen gibt es wieder getrennte % Sätze.
Die Unternehmen müssen von den verordneten Einschränkungen direkt betroffen und in einer von der 2. COVID-19-SchuMaV erwähnten Branche tätig sein. Die Branchenabgrenzung ist nach der ÖNACE Klassifikation 2008 vorzunehmen. Wir haben das pdf, aus dem die betroffenen Branchen abgelesen werden können beigelegt.
ACHTUNG: Keinen Lockdown-Umsatzersatz erhalten zB Unternehmen, welche vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Zum Download stellen wir zu Verfügung
Gerne hilft Ihnen Ihre TU-Kanzlei einen Antrag zu stellen.