

Für Zeiträume ab Oktober 2003 sind neue Versionen der Formulare U 30 und U 31 verfügbar.
Sie finden die neuen Formulare auf der Website des BMF: http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=ust
In diesem Formular ist insbesondere die neue Abwicklung der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen.
Für Zeiträume ab Oktober 2003 sind neue Versionen der Formulare U 30 und U 31 verfügbar.
Sie finden die neuen Formulare auf der Website des BMF: http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=ust
Im neuen U 30-Formular ist keine Angabe der nicht-steuerbaren Auslandsumsätze mehr erforderlich.
Überdies wurde die Kennzahl 083 neu eingefügt.
Diese Kennzahl ist auszufüllen, wenn der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in der Zollanmeldung erklärt, dass er von der Neuregelung der Einfuhrumsatzsteuer Gebrauch macht. Es ist die als Vorsteuer abzugsfähige, geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer einzutragen ("Einfuhrumsatzsteuer-Neu"). Diese Kennzahl betrifft nur den Vorsteuerabzug. Die im Rahmen des Zollverfahrens bemessene und an die Abgabenbehörde zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer ist nicht in der Voranmeldung anzuführen, sondern mittels Verrechnungsweisung an das Finanzamt zu entrichten (Kennzeichnung auf dem Zahlschein mit "EU"). Durch diese Verrechnung ergibt sich bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung keine tatsächliche Belastung an Einfuhrumsatzsteuer.
Beispiel:
10/03:
100.000 Umsatz 20 % 20.000 Umsatzsteuer
5.000 Vorsteuer EUSt neu
15.000 Zahllast
Darstellung auf dem Zahlschein daher:
U 10/03 15.000
EU 10/03 5.000
WICHTIG!! Einzuzahlen sind 20.000!
Wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht, ist in der Kennzahl 061 wie bisher die als Vorsteuer abzugsfähige und an die Zollbehörde entrichtete Einfuhrumsatzsteuer einzutragen.