

Euro-Ustellung für "ältere" Gesellschaften m.b.H.
Durch eine Novelle (BGBL I 2001/131 vom 27.11.2001) zum 1. Euro-JuBeG wurde die Umstellung des Stammkapitals einer GmbH von Schilling auf Euro nochmals erleichtert und damit ein weiterer Anreiz geschaffen, um möglichst alle "alten GmbHs" umzustellen. Als Vorteil einer Umstellung noch im Jahr 2002 ist neben einer ***Befreiung von den Firmenbuchgebühren*** für die Mehrzahl der betroffenen Unternehmen auch der Ausweis eines "runden" Stammkapitals in der meist ersten Euro-Bilanz anzuführen. Spätestens mit der ersten Änderung des Gesellschaftsvertrages (für nach dem 31.12.1998 zur Eintragung angemeldete Gesellschaften) bzw mit der ersten Kapitalmaßnahme (für vor dem 1.1.1999 zur Eintragung angemeldete Gesellschaften) ab dem Jahr 2003 ist eine Umstellung des Stammkapitals auf Euro jedenfalls vorzunehmen.
Kapitalerhöhungen bis EUR 700.- vereinfacht vorzunehmen
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Sowohl Kapitalerhöhungen als auch Kapitalherabsetzungen zur Anpassung und Glättung des Stammkapitals von bis zu EUR 700,-- können vereinfacht vorgenommen werden.
Kapitalerhöhungen bis zu EUR 700,-- sind nicht sofort zu leisten und können somit auch erst später eingefordert werden. Wird der Erhöhungsbetrag sofort geleistet, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Bankbestätigung. Diese Erleichterungen sind nur auf Bar-, nicht jedoch auf Sacheinlagen anzuwenden. Die Kapitalerhöhung ist mit 3/4-Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zu beschließen.
Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung), so ist die Kapitalberichtigung in jenem Ausmaß, das erforderlich ist, um die bisherigen Verhältnisse beizubehalten, insofern vereinfacht, als abweichend von § 2 (4) KapBG der Stichtag des der Kapitalerhöhung zugrunde gelegten Jahresabschlusses bis zu ***12 Monate vor der Anmeldung*** des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch liegen kann. Diese Erleichterung gilt auch für Aktiengesellschaften.
Kapitalherabsetzungen bis zu EUR 700,-- können mit einfacher Stimmenmehrheit (abweichend von § 50 (1) GmbHG und allenfalls anderer Quoren in Gesellschaftsverträgen) beschlossen werden. Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag ist von großen GmbHs in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Mittelgroße und kleine Gesellschaften können diesen Betrag entweder in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einstellen oder in die G&V aufnehmen. Die Gläubigerschutzbestimmungen des § 59 GmbHG sind nicht anzuwenden.
Die Anmeldung von Satzungsänderungen aufgrund einer der oben dargestellten Kapitalmaßnahmen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die entsprechende Firmenbucheintragung selbst sind von den Gerichtsgebühren befreit, soweit die Kapitalerhöhung bzw -herabsetzung nicht über jenes Maß hinausgeht, das zur Beibehaltung der bisherigen Verhältnisse (Stammeinlage bzw Stimmrechte zueinander) notwendig ist. Diese Gebührenbefreiung gilt für Anmeldungen, die vor dem 1.1.2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt sind.