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Unternehmen müssen für ihre Werbegeschenke USt abführen.

Herbert Tiefling
Umsatzsteuerpflicht für Werbegeschenke
Mit Wirkung ab 1.1.2004 wurde das umsatzsteuerliche Eigenverbrauchsrecht geändert. Nunmehr werden Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt und sind umsatzsteuerpflichtig.

Gem. § 3 Abs. 2 UStG (Umsatzsteuergesetz) wird einer entgeltlichen Lieferung die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen

· für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
· für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder für
· jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens gleichgestellt.


Vorsteuerabzug bedingt Umsatzsteuerpflicht

Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben, heißt es auf der Hompage der Wirtschaftskammer österreich. Unter der Bestimmung "Entnahmen … für jede andere unentgeltliche Zuwendung" werden Zuwendungen zu Zwecken des Unternehmens erfasst. Daraus ergibt sich, dass unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, auch dann steuerbar sind, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen tätigt. Unternehmerische Gründe sind insbesondere Werbezwecke, Verkaufsförderungen, Imagepflege, Zuwendungen von Werbegeschenken an Geschäftsfreunde oder die Zuwendung von Geschenken an zukünftige Kunden im Rahmen von Verlosungen oder Preisausschreiben.


Umsatzsteuer im Wert des Geschenkes

Die Zuwendung von Werbegeschenken unterliegt daher nunmehr der Umsatzsteuerpflicht: Der Unternehmer hat 20 Prozent des Geschenkwertes an den Finanzminister abzuführen. Bisher war die Lieferung von Werbegeschenken in Österreich nicht steuerpflichtig. Dem Unternehmer stand für zu diesem Zweck bezogenen Leistungen der Vorsteuerabzug zu, die nachfolgende Zuwendung der Werbegeschenke wurde weder als Lieferung noch als Eigenverbrauch besteuert.


Ausnahmen

Ausgenommen von der Besteuerung sind gem. § 3 Abs. 2 UStG Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Geschenke von geringem Wert liegen vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände 40 € (ohne USt) pro Empfänger und Kalenderjahr nicht übersteigen. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40-€-Grenze miteinzubeziehen.


Beispiel:

Ein PC-Händler schenkt dem Gewinner eines Glücksspiels im Rahmen einer Verkaufsförderungsaktion ein Notebook. Er hat das Notebook sechs Monate zuvor um 1.100 € (ohne USt) eingekauft. Normalerweise hätte er es um insgesamt 1.300 € (ohne USt) weiterverkauft. Der Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt des Umsatzes bzw. des Glückspiels beträgt 1.000 €. Für die Anschaffung des Notebooks steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, da er dieses für Werbezwecke (somit für sein Unternehmen) anschafft. Dieser Vorgang unterliegt nach § 3 Abs. 2 UStG der Umsatzsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes, somit 1.000 €. Die Umsatzsteuer beträgt dafür 200 € (20 %). (WKÖ)