

Das Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG) ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes (Art 13 Abs 2 B-VG) und dem Erhalt wichtiger nationaler und regionaler Unternehmen begründet. Insbesondere mittelständische bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung zählen, sollen so über eine ausreichende Finanzkraft verfügen, um eine tief greifende wirtschaftliche Krise überbrücken zu können und so weiterhin als Wachstumsmotoren für die heimische Wirtschaft erhalten zu bleiben.
Als konkrete Maßnahme ist im ULSG eine - zeitlich bis 31. 12. 2010 befristete - Ermächtigung des BMF vorgesehen, durch Übernahme von Haftungen für Kredite betroffenen Unternehmen den Zugang zu Kreditmitteln zu erleichtern. Die Haftungsübernahme erfolgt in der Rechtsform der Garantie, wobei Antragsteller und Garantienehmer das kreditgewährende Kreditinstitut ist. Mit Zustimmung des Bundes (siehe § 7 ULSG) ist eine Abtretung der Ansprüche aus der Garantie zwecks Sicherstellung der Refinanzierung zulässig.
Das ULSG tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im BGBl in Kraft. Die übrigen Gesetzesänderungen sind bereits mit 19. 8. 2009 in Kraft getreten