

USt auf NoVA rechtswidrig.
Nach der EuGH-Entscheidung vom 22.12.2010 ist die Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessung rechtswidrig.
Allerdings erhöht sich die NoVA um 20 % ( § 6 Abs. 6 NoVAG), wenn die NoVA nicht Teil der USt-Bemessungsgrundlage ist.
Es ist daher die Rechnungsausstellung so zu ändern, dass die NoVA nicht in die Umsatzsteuerbemessung einbezogen wird. Daher ist die Fakturierungssoftware anzupassen.
Nach einem Erlass des BMF vom 10.1.2011, GZ BMF -010219/0001-VI/4/2011 ist es aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu beanstanden, wenn bis 28.2.2011 weiterhin die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen wird. In diesen Fällen wird von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen.