

Im Erkenntnis vom 10. 8. 2005, 2005/13/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof wieder ausgesprochen, dass dem Unternehmer dann kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn auf der Rechnung des Lieferanten nicht seine richtige Adresse angeführt ist.
Überprüfen Sie daher jede Rechnung, denn wenn z.B. der Lieferant umgezogen ist und ein altes Rechnungsformular verwendet, steht schon kein Vorsteuerabzug zu.
Die von einem Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, ausgestellten Rechnungen haben den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz des Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre.
Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ohne Bedeutung, weil eine solche Eintragung auf eine unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurückgeht.
Dies bedeutet, dass auf der Rechnung entweder die Adresse lt. Firmenbuch angeführt sein muss (dann kann es überhaupt kein Problem mit dem Vorsteuerabzug geben) oder die Adresse auf welcher der Unternehmer sein Unternehmen betreibt und von der er die Lieferung oder Leistung erbracht hat.
Zur Erheiterung ein STEUERZITAT von Jean-Baptiste Cobert:
Die Kunst der Besteuerung liegt darin, die Gans so zu rupfen, dass sie möglichst unter wenig Geschrei so viele Federn wie möglich lässt.