Vorsteuereinschränkung bei Fiskal-LKW und Kleinbussen EU-widrig
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof vertritt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-409/99 Metropol und Stadler die Ansicht, dass die Vorsteuereinschränkung EU-widrig ist.
Österreich darf das Recht auf Vorsteuerabzug ab dem 1.1.1995 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie in Österreich) nicht versagen, wenn der Vorsteuerabzug zum 1.1.1995 für diese Fahrzeuge zulässig war.
Auch die von der österreichischen Regierung vorgetragene Rechtfertigung des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug für die angeführten Kleinbusse aus Konjunkturgründen ist nach Ansicht des Generalanwaltes ohne vorhergehende Konsultation des Ausschusses im Sinne des Art. 29 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zulässig und müsste grundsätzlich befristet sein und dürfte keineswegs strukturellen Charakter haben.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sich der EUGH in seiner Entscheidung, die vermutlich noch heuer ergehen wird, der Meinung des Generalanwaltes anschließen und die EU-Widrigkeit dieser Verordnung des Finanzministers feststellen.
Es ist daher zu empfehlen gegen alle nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide ab 1996 das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Betriebsprüfung durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein neuerlicher Umsatzsteuerbescheid ergeht.