

Die Änderungen sollen
für Umsätze gelten, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Es
bleibt jedoch die endgültige Gesetzeswerdung noch abzuwarten.
Die bislang verpflichtende Signatur auf einer elektronischen Rechnung
entfällt.
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der
elektronischen Rechnung müssen auch weiterhin sichergestellt werden. Dies
kann allerdings nun auch durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren
erfolgen, durch das eine verlässliche Prüfung der Rechnung mit der
Leistung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall bei einem entsprechend
eingerichteten Rechnungswesen, aber auch durch einen manuellen Abgleich
der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B.
Bestellung, Lieferschein).
Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die per e-mail oder als
Web-Download in einem elektronischen Format übermittelt werden, ohne
elektronische Signatur zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Der Rechnungsempfänger muss der elektronischen Rechnung zustimmen.
Neben dem Einsparen von Kosten durch den Wegfall des Papieraufwandes
bieten E-Rechnungen auch eine hohe Zeitersparnis, da die
Rechnungserstellung in das bestehende Finanzbuchhaltungssystem integriert
ist.
Zuallererst sollten Sie sich fragen:
Es gibt Unternehmen, die eine vollelektronische Abwicklung der
Rechnungsausstellung anbieten. Im Normalfall erstellt dieses Unternehmen
dann die Rechnungen, archiviert sie und leitet sie auch gleich an den
Rechnungsempfänger weiter.
Wenn Sie die Rechnungsausstellung selbst erledigen, ist der erste
Schritt die Kontrolle, ob Ihr Buchhaltungssystem automatisch
standardisierte pdf-Rechnungen erzeugen kann.
Die meisten österreichischen Buchhaltungs-Software-Hersteller haben
bereits ein Format integriert, das standardisierte elektronische
Rechnungen ermöglicht.
Stand: 05. Juli 2012