

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine
entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden
grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis
werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten
als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls
steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu €
40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für
Unternehmenszwecke.
Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B.
Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.
(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines
Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um
Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln.
Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am
Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein
umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug
besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht
umsatzsteuerpflichtig.
Diese sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Stand: 10. November 2011