News

WISSENSWERTES ZU FERIALJOBS

Herbert Tiefling
1 Ferialjobs - was sie beachten sollten
1.1 Familienbeihilfe
1.2 Sozialversicherung
1.3 Lohn- und Einkommensteuer, Um-satzsteuer

1 Ferialjobs - was sie beachten sollten

1.1 Familienbeihilfe
Seit 1.1.2001 gibt es neue Bestimmungen für die Verdienstgrenzen von Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Unverändert gilt, dass Kinder bis 18 Jahre beliebig viel verdienen dürfen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Vorsicht ist erst ab Beginn des Jahres geboten, das auf den 18. Geburtstag des Kindes folgt. Ab 2001 ist nämlich für den Anspruch auf Fa-milienbeihilfe dann nicht mehr das monatli-che Einkommen, sondern das Jahresein-kommen maßgebend, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Wird die Einkommensgrenze von ATS 120.000 pa überschritten, geht für das gesamte Jahr der Anspruch auf Famili-enbeihilfe und damit auch auf den Kinderab-setzbetrag verloren. Da sich die Grenze von
ATS 120.000 auf das zu versteuernde Ein-kommen (nach Abzug von SV-Beiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) bezieht, können bei Gehaltseinkünften insgesamt brutto ATS 148.900 pa (ohne Sonderzah-lungen) verdient werden, ohne dass die Fa-milienbeihilfe verloren geht. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden aus inländischen Aktien) sind nicht mehr auf die Einkommensgrenze anzurechnen.

1.2 Sozialversicherung
Im Sozialversicherungsrecht (und auch im Arbeitsrecht) wird zwischen sogenannten "echten" Ferialpraktikanten und Ferial-angestellten oder -arbeitern unterschieden. Letztere werden als ganz normale Dienst-nehmer behandelt. Es gelten daher folgende Bestimmungen:
 Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von derzeit ATS 4.076 (Geringfügig-keitsgrenze
müssen nur die Beiträge zur Unfallversicherung bezahlt werden oder gegebenenfalls der pauschalierte DG-Beitrag von 17,8 %.
 Ab einem Bruttogehalt von monatlich mehr als ATS 4.076 besteht - wie bei jedem Dienstverhältnis - Vollversiche-rungspflicht (insbesondere in der Kran-ken- und Pensionsversicherung) mit DN-Beiträgen von 17,65 % (18,2 % bei Ar-beitern) und DG-Beiträgen von 21,8% (24,2 % bei Arbeitern).

Echte Ferialpraktikanten - als solche gel-ten Schüler und Studenten, die ein vorge-schriebenes Praktikum vor allem zu Lern-zwecken absolvieren - haben eine Sonder-stellung: Der DN-Anteil ermäßigt sich auf 14,8 % , der DG-Anteil auf 18,5 %.

Häufig werden Ferialjobs als freie Dienst-verträge ausgeübt. Die Sozialversiche-rungsbeiträge sind in diesem Fall billiger als bei den echten Dienstverhältnissen: 13,5 % AN-Anteil und 17,2 % AG-Anteil ergeben einen Gesamtbeitrag von nur 30,7 % (anstatt 39,3 % bei Angestellten bzw 40 % bei Ar-beitern). Auch hier sind Sozialversiche-rungsbeiträge nur bis zur Höchstbeitrags-grundlage fällig.

1.3 Lohn- und Einkommensteuer, Um-satzsteuer
Bis zu einem Bruttogehalt von rd ATS 12.500 fällt infolge verschiedener Steuerab-setzbeträge überhaupt keine Lohnsteuer an. Wenn bei einem höheren Bezug Lohnsteuer abgezogen wird, kann der Student nach Ab-lauf des Jahres bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Falls das lohnsteuerpflichtige Jah-reseinkommen nicht mehr als rd ATS 150.000 beträgt, wird die gesamte Lohnsteu-er für die laufenden Bezüge rückerstattet.

Wird die Ferialbeschäftigung in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt (zB auch Werkvertrag oder freier Dienstvertrag), muss ab einem Jahreseinkommen (Brutto-einnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit
verbundenen Ausgaben) von ATS 96.000 eine Einkommensteuererklärung abgege-ben werden. Für ausländische Ferialprak-tikanten, die bei einem österreichischen Betrieb nicht länger als sechs Monate arbei-ten, gibt es in bestimmten Fällen sogar Steu-erbefreiungen.

Eine Ferialbeschäftigung als Selbständiger (zB im Werkvertrag) unterliegt grundsätz-lich der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%), tatsächlich besteht Umsatzsteuerpflicht erst ab einem Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als ATS 360.000 (darunter unechte Steuerbefreiung mit Verlust des Vorsteuer-abzugs). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings - trotz Steuerbefreiung - bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als ATS 100.000 abgegeben werden.