

Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen
Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die
im Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters
muss ein Antrag auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines (für
den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er
neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.
Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
(derzeit: 2,38 %). Für Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden,
beginnt die Verzinsung ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag
dient als Berechnungsbasis für die Zinsen.
Nicht ausbezahlt wird eine Zinsengutschrift unter € 50,00. Weiters
gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und
Gemeindeabgaben.
Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung
eingebracht hat, kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen
lassen. Ist seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch
Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige
die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war, erhielt er bisher
keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen
Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und
betragen auch weiterhin 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Stand: 07. Dezember 2011