

Beim Zuwendungsfruchtgenuss ist die an den Eigentümer gezahlte Substanzabgeltung nach einem aktuellen BFG-Erkenntnis nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anders als beim Vorbehaltsfruchtgenuss fehlt dem Fruchtnießer das wirtschaftliche Eigentum.
Im Anlassfall (BFG 22. 6. 2026, RV/3100306/2026) wurde einer Ehefrau ein lebenslanges Fruchtgenussrecht (Nettofruchtgenuss) an vermieteten Liegenschaften eingeräumt; sie schloss die Mietverträge selbst ab, vereinnahmte die Mieten und trug die Aufwendungen – die Einkünfte wurden ihr zugerechnet. Die zusätzlich vereinbarte Substanzabgeltung (in Höhe der bisherigen Gebäude-AfA) erkannte das BFG jedoch nicht als Werbungskosten an: Sie ist ein AfA-Surrogat, und die Abschreibung steht der Fruchtnießerin mangels wirtschaftlichem Eigentum nicht zu. Die dafür ins Treffen geführte EStR-Aussage (Rz 113a) betrifft den Vorbehaltsfruchtgenuss, nicht den hier vorliegenden Zuwendungsfruchtgenuss.
Verschärfend kam hinzu: Der kapitalisierte Wert der Substanzabgeltung betrug nur rund 21 % des Werts des Fruchtgenussrechts – und damit weniger als 50 %. Daher qualifizierte das BFG die Zahlung als steuerlich unbeachtliche Rentenzahlung (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG). Die Revision wurde zugelassen. Für die Gestaltung bedeutet das:
TIPP: Bei familieninternen Immobilien- und Nachfolgegestaltungen prüfen wir Fruchtgenusskonstruktionen so, dass Einkünftezurechnung, AfA und Substanzabgeltung steuerlich halten.