Im Nationalrat wurden diverses steuerliche Änderungen beschlossen.
Die von der Europäischen Union erlassene Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) reguliert in umfassender Weise den Einsatz von künstlicher Intelligenz in Europa und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, weshalb so gut wie alle Betriebe angehalten sind entsprechende Guidelines im Betrieb zu erarbeiten und intern zu verkünden.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit in §51b FinStrG eingefügt, mit der die Belegfälschung mit Strafen bis zu €100.000,- sanktioniert wird.
Der EUGH geht, im Urteil vom 28.11.2024, C-622/23, bei einem ungerechtfertigtem Rücktritt eines Kunden von einem Vertrag, von einer Umsatzsteuerpflicht aufgrund der Leistungsbereitschaft aus.
Für das neue Jahr wollen wir Ihnen die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Gutscheinen in Erinnerung rufen.
Wichtige Steueraspekte vorweg
Bei steuerlicher Ansässigkeit in Österreich treffen Sie als Investorin und Investor die alleinigen steuerlichen Pflichten zur Besteuerung des qualifizierten Nachrangdarlehen, zur Abgabe einer grundsätzlich erforderlichen Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt sowie zur Entrichtung der darauf entfallenden Steuer.
Welche steuerlichen Pflichten anfallen und wann diese anfallen, können Sie den weiteren FAQ entnehmen.
Den Darlehensnehmer treffen für das qualifizierte Nachrangdarlehen keine steuerlichen Pflichten und für den Darlehensnehmer besteht auch keine steuerrechtliche Befugnis Ihre steuerlichen Pflichten zu übernehmen.
Die aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen vereinnahmten Zinsen sowie auch sonstige Vorteile, die Ihnen als Gegenleistung für die Hingabe des Darlehens zustehen (wie etwa Gutscheine und Treuebonus, zusätzlicher Zinsbonus für Dauerkunden) unterliegen bei Ihnen als Investorin und Investor der Steuerpflicht. Die Gutscheine und der Treuebonus sind dabei mit dem Wert zu versteuern, der Ihnen zukommt.
Es lohnt sich jährlich, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel einen Steuercheck durchzuführen! Wir haben Ihnen das Wichtigste zusammengefasst.
Wichtiges für einen guten Start ins Jahr 2025:
Für Besitzer von Kapitalvermögen besteht insbesondere in folgenden Fällen Handlungsbedarf:
Ein Ausgleich von Verlusten ist nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen möglich, insbesondere mit Veräußerungsgewinnen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträgen, Zinsen aus Anleihen und Einkünften aus Kryptowährungen (u.a. Lending, Mining).
Folgende Änderungen treten mit dem 1.1.2025 in Kraft
Kürzlich wurde der neu ausverhandelte Kollektivvertrag für die Hotellerie und die Gastronomie veröffentlicht. Es handelt sich dabei nunmehr um einen einheitlichen Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer/innen im Hotel- und Gastgewerbe, anstelle des bisher getrennten Arbeiter- und Angestellten-Kollektivvertrages. Das Inkrafttreten ist grundsätzlich mit 01.11.2024 vorgesehen, allerdings treten einige Bestimmungen erst mit 01.05.2025 in Kraft, um den Betrieben Zeit zur Vorbereitung und Anpassung zu geben.
Bitte beachten Sie folgende wichtige Fristen, welche per Ende September schlagend werden.
Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen zusammen, die sich im Zusammenhang mit Urlaubsrücktritten (Widerruf einer Urlaubsvereinbarung) und dem Ersatz von Urlaubsstornokosten stellen können.
Seit April 2021 gibt es arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice.
Entsprechende Regelungen sollen künftig auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern an einem anderen Ort (zB Urlaubsort, Kaffeehaus) arbeitet. Dies wird im neuen Telearbeitsgesetz geregelt, welches die Homeofficeregelung ersetzt.
Wieviel dürfen Schüler und Studenten dazuverdienen, ohne dass Gefahr für Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und Studienbeihilfe besteht.
Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung in der EU vereinfacht und ausgeweitet. Bisher galt die Umsatzsteuerbefreiung nur für Umsätze im Ansässigkeitsmitgliedstaat eines Unternehmers. Die neue, noch in Beschluss befindliche Regelung, umfasst nun auch Umsätze in anderen Mitgliedstaaten sowie neue Grenzwerte.
Mit der neuen Regelung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), die ab 28. März 2024 gilt, gibt es Änderungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Arbeitsverhältnis. Folgend die wichtigsten Punkte.
In Kürze starten wir mit den ersten Posts auf unserem brandneuen Instagram-Account! Dieser wird sich von unseren bisherigen Kommunikationskanälen unterscheiden und bietet eine frische Perspektive.
Wir würden uns freuen, wenn Sie uns folgen! 😃 https://www.instagram.com/treuhandunion
Strittige Fragen zum Sachbezug wurden durch das BMF im aktuellen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass leider zu ungunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, weshalb für die weitere Steuerfreiheit entweder ein Fahrtenbuch oder ein absolutes Privatnutzungsverbot notwendig wird.
Aufgrund der hohen Inflation und Zinsen ist es zu einem Konjunktureinbruch in der Baubranche gekommen.
Um diesen Konjunktureinbruch abzufangen, wurden diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beschlossen. Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte näher bringen.
Mit der Novellierung des GGG, die am 19. 4. 2024 in Kraft getreten ist, wurde eine temporäre Befreiung von den Eintragungsgebühren bei Wohnimmobilien eingeführt, um deren Anschaffung zu erleichtern. Details dazu in unserem Beitrag.
Am 28. März 2024 ist die Arbeitsvertragsrecht-Novelle in Kraft getreten. Durch diese wurden insbesondere die Mindestinhalte für Dienstzettel und Dienstverträge inhaltlich erweitert, wodurch sich ein Adaptierungsbedarf für zukünftige Dienstverträge ergibt.
Ab 1. Jänner 2024 sind kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, den neuen ORF-Beitrag zu bezahlen. Die Höhe dieses Beitrags richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde und Jahr sowie danach, ob Landesabgaben zu entrichten sind.
Einzelunternehmer müssen tätig werden, um den Betrag einmalig betrieblich vorgeschrieben zu bekommen.
Wir haben für Sie folgende Infos zusammengefasst
Per 1.1.2024 wurde das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 abgesenkt. Dies hat diverse Folgewirkungen, welche wir mit diesem Beitrag beleuchten wollen.